Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Sehr gerne möchte ich zu Ihren Fragen unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehmen:
Zu 1.) Inwieweit kann ich mit der Tatsache argumentieren, dass man mir rein zeitlich gesehen gar nicht die Möglichkeit gegeben hat, zu kündigen (da ja die Details zu spät geklärt wurden, nicht wegen meinem Verschulden)?
Im UL defekt wäre sehr über diese Argumentation leider keinen Erfolg für Punkt es ist nämlich nicht ersichtlich, auch wenn einige Details erst spät oder aus ihrer Sicht zu spät geklärt wurden, dass sie deshalb an der Ausübung eines Kündigungsrechts gehindert wurden.
Und zu kündigen, hätten sie ja lediglich ein schriftliches Kündigungsschreiben aufsetzen können, welches Sie dem Arbeitgeber hätten zusenden können. Hierfür wäre also für die Erstellung dieses Schreibens während Ihrer Freizeit sicherlich Zeit gewesen. Dies ist aber im Endeffekt nicht so schlimm, da Sie die quartalsweisen Kündigungsfristen, wie von Ihnen angesprochenen, so grundsätzlich nicht einhalten müssen.
Zu 2.) Kann es sein, dass ich hier nicht mehr rauskomme (nächstmögliche Kündigung wäre erst zum 31.3. da nur quartalsweise gekündigt werden kann, nicht aber zum 31.12.)?
Ihrer Sachverhaltsschilderung kann ich entnehmen, dass sie als Angestellter einen Arbeitsvertrag geschlossen haben. Dieser beinhaltet zwar lediglich ein quartalsweises Kündigungsrecht , dieses ist für Sie jedoch nicht maßgeblich.
Gem. § 622 Abs. 1 BGB
können sie als Arbeitnehmer nämlich grundsätzlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von lediglich einem Monat kündigen. Hierauf können Sie sich berufen, da im Arbeitsrecht das so genannte Günstigkeitsprinzip vorherrscht.
Dies bedeutet im Grundsatz, dass Sie sich im Arbeitsrecht auf die Rechtsquelle berufen können, die am günstigsten ist. So ist es im Arbeitsrecht oft der Fall, dass in verschiedenen Rechtsquellen (z.B. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Gesetz) unterschiedliche Inhalte, wie etwa vorliegend Kündigungsfristen geregelt sind.
In diesem Fall können Sie sich auf die für Sie günstigsten Regelung, also vorliegend das Gesetz, nämlich § 622 Abs. 1 BGB
, berufen und den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen (sofern Sie als angestellter Arbeitnehmer tätig sein).
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag und einen guten Wochenstart!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774
Diese Antwort ist vom 19.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Guten Abend,
Lieben Dank für Ihre schnelle Antwort.
Bitte lassen Sie mich noch kurz nachfragen:
zu 1) Ich verstehe Ihre Antwort zum Punkt 1 nicht ganz. Der Grund warum ich mein Arbeitsverhältnis nach der Probezeit nicht weiterführen will, liegt in all den Details begründet, die ich oben genannt habe. Diese wurden mir erst mitgeteilt, als es für eine Kündigung schon zu spät war (also die Frist von 1 Monat schon verstrichen war). Kann dies denn nicht als Argument benutzt werden, die Kündigungsfrist selbst nicht einzuhalten?
zu 2) Warum schreibt denn der Arbeitgeber von Quartalskündigung wenn es doch gar nicht bindend ist? Ist ein Ausschluß der Kündigung zum 31.12. denn überhaupt zulässig?
Und eine neue Frage 3) Also angenommen, ich komme zum 31.10. nicht mehr raus, dann kann ich die Firma zum 30.11. in jedem Fall verlassen (angenommen ich schreibe eine Kündigung noch im Oktober)? Gibt es denn noch Argumente/Paragraphen, auf die ich mich beziehen könnte, um doch schon im Oktober zu gehen? Ist z.B. der Wechsel in ein anderes Team ein Argument (ich habe im August zugesagt, das Team zu wechseln, arbeite aber erst seit Oktober dort - und es gefällt mir gar nicht!!)?
Herzllichen Dank für Ihre Hilfe!!
Sehr geehrter Ratsuchender,
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie voll beantworten möchte:
zu 1) ...........Diese wurden mir erst mitgeteilt, als es für eine Kündigung schon zu spät war (also die Frist von 1 Monat schon verstrichen war). Kann dies denn nicht als Argument benutzt werden, die Kündigungsfrist selbst nicht einzuhalten?
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie diese Umstände in der Tat dafür anführen, und die Kündigungsfrist nicht einhalten zu müssen. Dies wäre dann der Fall, wenn ihnen vor Abschluss des Arbeitsvertrages in Bezug auf die von Ihnen genannten Punkte (also zum Beispiel die Bonuszahlungen, Gehaltserhöhung) falsche Angaben gemacht wurden, die sich im nachhinein als nicht zutreffend ausgestellt haben.
In diesem Fall könnten Sie nämlich den Arbeitsvertrag gem. § 123 BGB
wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Des weiteren könnte unter dieser Voraussetzung eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages Ihrerseits in Betracht kommen.
Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn seitens des Arbeitgebers falsche Angaben gemacht wurden, die sich nachträglich als unwahr herausgestellt haben. Sollte im Vorfeld hierüber nicht gesprochen worden sein, etwa weil Sie von sich aus diese Punkte nicht angesprochen haben, und sich in diese Umstände nachträglich anders als erwartet darstellen, so stellt dieses lediglich einen in rechtlicher Hinsicht unbeachtlichen Motivirrtum da.
In diesem Fall könnten Sie grundsätzlich hieraus kein Kündigungsrecht oder Anfechtungsrecht herleiten. Nichtsdestotrotz könnten Sie es natürlich darauf ankommen lassen und Ihren Arbeitgeber in Bezug auf eine außerordentliche Kündigung auf diese Umstände hinweisen.
zu 2) Warum schreibt denn der Arbeitgeber von Quartalskündigung wenn es doch gar nicht bindend ist? Ist ein Ausschluß der Kündigung zum 31.12. denn überhaupt zulässig?
An dieser Stelle muss ich meine ursprünglichen Ausführungen etwas präzisieren. Unter gewissen Voraussetzungen, was ich nach ihrer Sachverhaltsschilderung leider nicht abschließend beurteilen kann, kann auch für den Arbeitnehmer wirksam eine längere als die gesetzliche Kündigungsfrist, zum Beispiel einen Quartalskündigungsfrist, vereinbart werden.
Dies ist dann der Fall, wenn auch der Arbeitgeber eine ebenso lange Frist zur Kündigung hat wie der Arbeitnehmer. Es ist insoweit festzu- halten: hat der Arbeitgeber in Ihrem Fall ebenfalls lediglich einen Quartalskündigungsfrist (laut Arbeitsvertrag), so ist die Regelung wirksam und Sie können nur zum Quartalsende kündigen.
Ist hingegen nur Ihre Kündigungsfrist als Quartalsfrist ausgestaltet, so ist dies grundsätzlich unwirksam und es gilt wie bereits gesagt die gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB
von einem Monat für Sie.
Zu 3) Also angenommen, ich komme zum 31.10. nicht mehr raus, dann kann ich die Firma zum 30.11. in jedem Fall verlassen (angenommen ich schreibe eine Kündigung noch im Oktober)? Gibt es denn noch Argumente/Paragraphen, auf die ich mich beziehen könnte, um doch schon im Oktober zu gehen? Ist z.B. der Wechsel in ein anderes Team ein Argument (ich habe im August zugesagt, das Team zu wechseln, arbeite aber erst seit Oktober dort - und es gefällt mir gar nicht!!)?
Ob sie zum 30.11. herauskommen, hängt insbesondere von der Wirksamkeit der Kündigungsfrist ab. Hierzu hatte ich ja schon unter zweitens etwas geschrieben. Der Wechsel in ein anderes Team als solches begründete für sich noch kein Kündigungsrecht. So hat der Arbeitgeber nämlich ein so genanntes Direktionsrecht, nach dem er die Arbeitstätigkeit des Arbeitnehmers in gewissen Rahmen ausgestellten kann. Hierzu zählt auch grundsätzlich die Versetzung in ein anderes Team, sofern sich hierdurch ihre Arbeitstätigkeit nicht grundlegend ändert.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagabend!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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