Hallo, per Arbeitsvertrag ist A leitender Angestellter und verantwortlich für zwei Abteilungen - sagen wir Abteilung x und y. ... Zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern war A ja gar nicht berechtigt, kann dies im Zweifel aber auch nicht beweisen, da es nie eine schriftliche Anweisung der Geschäftsleitung an A gegeben hat, wer eingestellt oder entlassen werden soll. ... Es heißt: "Nach § 5 (4) nach (3) Nr. 3 ebenfalls leitender Angestellter „ist im Zweifel, wer aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist" Wenn A aber gar kein leitender Angestellter ist, er also dann fälschlicherweise auf der Nichtwähler-Liste gelandet ist, kann ihm das trotzdem zum Nachteil ausgelegt werden, dass er auf dieser Liste stand?