Sehr geehrter Ratsuchender,
für Geschäftsführer-Anstellungsverträge gilt kein Kündigungsschutz. Die Kündigungsgründe und -fristen können im Anstellungsvertrag frei vereinbart werden. Die ordentliche Kündigung selbst kann ohne Nennung von Gründen erfolgen. Eine außerordentliche Kündigung bedarf jedoch eines wichtigen Grundes.
Nach Ihrer Schilderung kann der Anstellungsvertrag jederzeit ordentlich mit einer Frist von 8 Wochen gekündigt werden. Der Fristbeginn sollte sich aus dem Anstellungsvertrag ergeben, also z.B. zum Ende eines Kalendermonats.
Der Zugang des Kündigungsschreibens sollte nachweisbar dokumentiert werden. Das Kündigungsschreiben selbst muß lediglich die Erklärung der ordentlichen Kündigung zum jeweils nächstmöglichen Termin enthalten (dieser sollte konkret benannt sein). Insoweit gelten hier weit niedrigere Anforderungen als bei Arbeitsverträgen.
Ich weise darauf hin, dass die vorstehenden Feststellungen nur für die Kündigung eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages gelten. Mir ist von hier nicht möglich zu prüfen, ob es sich überhaupt um einen solchen Vertrag handelt.
Sollte weiterer Klärungsbedarf bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Hochachtungsvoll
Kaussen
Rechtsanwalt
Vielen Dnak für die prompte Antwort. Eine Sache wäre da noch.
Wie ich geschrieben habe, ist der AN seit 01.07.03 beschäftigt. Im Anstellungsvertrag zum GF wurde der zuvor bestehende Arbeitsvertrag im Einvernehmen im vollen Umfang aufgehoben und durch den GF-Vertrag ersetzt. Welcher Beschäftigungszeitpunkt ist für die Bestimmung der Abfindung massgeblich, der 01.08.05 als er GF wurde oder der 01.07.03 als er erstmnalig angestellt wurde.
Vielen Dank im voraus
Soweit die vertragliche Abfindungsregelung ausdrücklich nur auf das Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis bezogen ist, ist der 01.08.2005 maßgeblich. Zudem hat sich der ehemalige Arbeitnehmer seiner Rechte aus der vorhergehenden Beschäftigungszeit durch die Aufhebungsvereinbarung vollumfänglich begeben und kann sich darauf nicht mehr berufen. Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht auch nicht.