Ihre Frage
Kündigung Arbeitsvertrag wie vorgehen ?
01.09.2013 22:06 | Preis: 25,00 € |
Arbeitsrecht
beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Ich gehe zunächst davon aus, dass Sie in einem „Arbeitsverhältnis" iSd § 622 Bewertung stehen.
Zu Ihrer Frage:
Kündigungszeit von drei Monaten heutzutage noch rechtmäßig?
Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt gem. des Abs. 1 des § 622
BGB zwar 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats. Insofern unterscheidet sich Ihre im Jahr 2006 vereinbarte Kündigungsfrist extrem von der gesetzlichen Möglichkeit für den Arbeitnehmer (im Folgenden „ArbN").
Die Vereinbarung von längeren Fristen ist jedoch grds zulässig (siehe Abs. 5 Satz 3 des § 622
BGB sowie BAG, Urt. veröff. in NZA 09, 370
, 372 [BAG 25.09.2008 - 8 AZR 717/07
]).Bei individualvertraglichen Abweichungen von gesetzlichen Kündigungsfristen darf gem Abs.6 des § 622
BGB die Arbeitnehmerkündigung aber nicht an längere Fristen gebunden oder auf weniger Kündigungstermine beschränkt werden als die Arbeitgeberkündigung (BAG NZA 09, 370
[BAG 25.09.2008 - 8 AZR 717/07
]; NJW 72, 1070
). Eine Schlechterstellung des Arbeitgebers ist allerdings zulässig [vgl. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, 8. Auflage 2013/ Autor: Lingemann/Vorschrift: § 622 BGB
/Rn 7-9).
Aus dem von Ihnen widergegebenen Wortlaut ist jedoch keine Schlechterstellung für ArbN ersichtlich.
Daher ist die vertragliche Regelung wirksam.
Sollte für Sie allerdings ein Tarifvertrag gelten, würde eine Verlängerung der Grundkündigungsfrist auf 3 Monate aber nur zulässig sein, wenn es dort ausdrücklich zugelassen wäre.
„§ 622 Abs. 4 Satz 2 BGB
sagt (auch), dass im Geltungsbereich eines Tarifvertrags, in dem von § 622 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB
abweichende Kündigungsfristen vereinbart sind,
• die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen
• zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gelten, wenn ihre Wirkung zwischen ihnen vereinbart ist."
[JURION Stichwort „Kündigungsfristen – tarifvertragliche" unter 4.]
Ob letzteres der Fall ist, ob also ein Tarifvertrag Anwendung findet, entzieht sich meiner Kenntnis.
2. Ihre Fragen:
Ist a) dieser Wortlaut so rechtlich in Ordnung und b) der genannte Termin richtig?
Zu a):Ja, Die Kündigung muss nach § 623 BGB
schriftlich erfolgen. Der Kündigungsgrund ist jedoch nicht nach § 623 BGB
der Schriftform unterworfen. Der Arbeitnehmer braucht nicht mal einen Kündigungsgrund haben.
Aber es ist zu beachten:
„ Die unterlassene Mitteilung kann Folgen für die Auslegung der Kündigungserklärung haben, wenn sich aus dieser nicht zweifelsfrei ergibt, ob ordentlich oder außerordentlich gekündigt sein soll." (Etzel/Bader/Fischermeier u.a., Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und zu sonstigen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften/10. Auflage 2012/Autor: Spilger /Vorschrift: § 623 BGB
/Rn 139 ff).
Insofern hilft die Begründung, ist aber nicht zwingen. Ich würde aber das „Arbeitsverhältnis" näher konkretisieren (z.B. Datum des Arbeitsvertrags-Schlusses etc,)
Zu b):
Ja.
In Ihrem Vertrag ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten bestimmt, er schweigt aber über den Kündigungstermin. Der regelmäßige Kündigungstermin ist der Fünfzehnte oder das Ende eines Kalendermonats (vgl. oben). Dies Verlängerung der Kündigungsfrist verändert nicht ohne weiteres den Kündigungstermin vom Fünfzehnten zum Monatsende und umgekehrt. Wenn sich also aus den Umständen des Einzelfalles nicht eindeutig ein anderer Wille der Parteien ergibt, ist davon auszugehen, dass bei Verlängerung der Kündigungsfristen das Arbeitsverhältnis zum nächst erreichbaren Termin gekündigt werden kann (vgl. Etzel/Bader/Fischermeier u.a., Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und zu sonstigen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften/10. Auflage 2012/Autor: Spilger /Vorschrift: § 622 BGB
/Rn 178).
Der nächst erreichbare Termin ist der 31.12.2013.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)
Diese Antwort ist vom 02.09.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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