Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Überstundenvereinbarung

| 7. Januar 2024 22:18 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fritz Fell-Bosenbeck

Zusammenfassung

Können Überstunden arbeitsvertraglich geregelt werden und wenn ja wie? Es muss aus dem Arbeitsvertrag Art und Umfang der Überstunden ersichtlich werden, sonst ist die Klausel unwirksam. Eine Überstunden über die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48h ist unzulässig.

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgendes steht zur Arbeitszeit in meinem Arbeitsvertrag.

"Der Arbeitszeit liegt die 40,0 Stunden-Woche zu Grunde. Alles Nähere regelt der jeweils gültige Personal-Einsatzplan.

Im übrigen richtet sich die vom Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitszeit nach den betrieblichen Erfordernissen. Sofern sich die betriebliche Notwendigkeit ergibt, die derzeit vereinbarte Arbeitszeit zu ändern erklärt er/sie bereits jetzt sein/ihr Einverständnis hierzu. Soweit von dieser Änderung nicht nur die Lage der Arbeitszeit sondern auch deren Dauer betroffen ist, erfolgt eine entsprechende Änderung seiner/ihrer Vergütung"


Geht aus diesen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag eine Zustimmung zu Überstunden hervor? Ich habe schon häufig gelesen, dass Klauseln nichtig seien, zumindest für die Bezahlung von Überstunden, wenn für den Arbeitnehmer nicht ersichtlich ist wie viele Überstunden damit gemeint sind. Um die Bezahlung der Überstunden geht es mir gar nicht. MIr geht es lediglich darum ob damit meinerseits einer Anordnung von Überstunden zugestimmt wurde.

Kann der Arbeitgeber - falls so eine Klausel im Arbeitsvertrag mit Überstundenzustimmung , z.B. man ist bereit bis zu 8 Überstunden bei Bedarf pro Woche zu arbeiten, Gültigkeit hat - dauerhaft eine Arbeitszeit mit 6 Werktagen x 8 Stunden = 48 Stunden pro Woche einfordern? Oder gibt es hier irgendwo ein Limit? Denn solche Vereinbarungen gibt es ja durchaus nicht selten in Arbeitsverträgen. Ist es dann, nur weil man z.B. einer Klausel , z.B. bis zu 8 Überstunden je Woche zugestimmt hat, nicht irgendwo absurd wenn man eine eigentliche "normale wöchentliche Arbeitszeit mit x Stunden festlegt", einer gewissen Mehrarbeit y von z.B. acht Stunden bei Bedarf zustimmt, aber es dann ein Dauerzustand wäre? Die Idee kann doch eigentlich nur sein, bei dringendem Bedarf, saisonalen Schwankungen usw. mal die Mehrarbeit abzurufen oder kann ein Arbeitgeber das dann sozusagen auf Dauer. Für was hat man dann aber noch eine wöchentliche Regelarbeitszeit festgelegt ?

Wie verhält es sich mit Überstunden über 48 Wochen pro Stunde hinaus?
Muss man das akzeptieren oder reicht hier Personalmangel als "Argument" aus? Oder bedarf es hier einer konkreten betrieblichen "Notlage" (z.B. Maschinen ausgefallen, Unwetterereignis o.ä.) ?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen und der von Ihnen bereitgestellten Unterlagen wie folgt beantworten:

Ihr Arbeitsvertrag legt eine 40-Stunden-Woche als Grundlage fest. Die Klausel, die eine Änderung der Arbeitszeit bei betrieblicher Notwendigkeit vorsieht, ist grundsätzlich zulässig. Allerdings muss diese Notwendigkeit tatsächlich gegeben sein und darf nicht dauerhaft bestehen. Eine dauerhafte Erhöhung der Arbeitszeit auf 48 Stunden pro Woche wäre also nicht zulässig, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Vereinbarung hierzu vor, was aber nach den von Ihnen angegebenen Informationen nicht der Fall ist. Für es zu einer Rechtsstreitigkeit diesbezüglich kommen, wäre der Arbeitgeber zudem in de Darlegungs- und Beweislast für eine solche dauerhafte Notwendigkeit.

Überstunden, die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche hinausgehen, sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen sind nur in besonderen Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa bei einer vorübergehenden erhöhten Arbeitsbelastung. Ein dauerhafter Personalmangel würde hierfür in der Regel nicht ausreichen. Überstunden sind ebenfalls zulässig bzw. müssen nicht abgegolten werden, wenn die Vergütung für die Arbeitsleistung außerordentlich hoch ist (ca. ab 100.000 EUR Jahresgehalt, aber hier ist der Einzelfall zusätzlich zu betrachten)

Die Zustimmung zu Überstunden geht grundsätzlich aus Ihrem Arbeitsvertrag hervor. Allerdings muss aus dem Vertrag klar hervorgehen, in welchem Umfang Überstunden geleistet werden müssen. Eine Klausel, die eine unbestimmte Anzahl von Überstunden vorsieht, wäre unwirksam, da Sie, wie Sie bereits richtig vermuten, den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, da für Ihn nicht klar ersichtlich ist, wann und warum er nun Überstunden leisten muss. In Ihrem Fall müsste bei Anpassung der Arbeitszeit die Vergütung im Rahmen eines Nachtrags genau beziffert werden. Bleibt es bei der bestehenden Regelung ist die Klausel unwirksam und nicht durchsetzbar. Ihr Einverständnis zu einer Neuregelung haben sich jedoch schon gegeben, diese Regelung dürfte auch zulässig sein.

Insgesamt würde ich Ihnen empfehlen, sich bei Unklarheiten oder Streitigkeiten über die Auslegung Ihres Arbeitsvertrags an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Dieser kann Ihren Vertrag im Detail prüfen und Sie individuell beraten. Sollte Ihr Arbeitgeber von Ihnen verlangen, Überstunden abzuleisten, die den gesetzlichen, arbeitsrechtlichen Vorgaben widerspricht, kann die anwaltliche Vertretung aktiv werden und den Arbeitgeber entsprechend abmahnen.

Bitte beachten Sie, dass diese Auskunft eine rechtliche Erstberatung darstellt und es sich grundsätzlich anbietet eine vollumfängliche anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
Fritz Fell-Bosenbeck, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 8. Januar 2024 | 23:07

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Guten Abend Herr Fritz Fell-Bosenbeck, Rechtsanwalt,

vielen Dank für die ausführliche und hilfreiche und verständliche Antwort.
Das hat mir sehr weitergeholfen.

Besten Dank und beste Grüße

"