Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen und der von Ihnen bereitgestellten Unterlagen wie folgt beantworten:
Ihr Arbeitsvertrag legt eine 40-Stunden-Woche als Grundlage fest. Die Klausel, die eine Änderung der Arbeitszeit bei betrieblicher Notwendigkeit vorsieht, ist grundsätzlich zulässig. Allerdings muss diese Notwendigkeit tatsächlich gegeben sein und darf nicht dauerhaft bestehen. Eine dauerhafte Erhöhung der Arbeitszeit auf 48 Stunden pro Woche wäre also nicht zulässig, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Vereinbarung hierzu vor, was aber nach den von Ihnen angegebenen Informationen nicht der Fall ist. Für es zu einer Rechtsstreitigkeit diesbezüglich kommen, wäre der Arbeitgeber zudem in de Darlegungs- und Beweislast für eine solche dauerhafte Notwendigkeit.
Überstunden, die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche hinausgehen, sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen sind nur in besonderen Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa bei einer vorübergehenden erhöhten Arbeitsbelastung. Ein dauerhafter Personalmangel würde hierfür in der Regel nicht ausreichen. Überstunden sind ebenfalls zulässig bzw. müssen nicht abgegolten werden, wenn die Vergütung für die Arbeitsleistung außerordentlich hoch ist (ca. ab 100.000 EUR Jahresgehalt, aber hier ist der Einzelfall zusätzlich zu betrachten)
Die Zustimmung zu Überstunden geht grundsätzlich aus Ihrem Arbeitsvertrag hervor. Allerdings muss aus dem Vertrag klar hervorgehen, in welchem Umfang Überstunden geleistet werden müssen. Eine Klausel, die eine unbestimmte Anzahl von Überstunden vorsieht, wäre unwirksam, da Sie, wie Sie bereits richtig vermuten, den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, da für Ihn nicht klar ersichtlich ist, wann und warum er nun Überstunden leisten muss. In Ihrem Fall müsste bei Anpassung der Arbeitszeit die Vergütung im Rahmen eines Nachtrags genau beziffert werden. Bleibt es bei der bestehenden Regelung ist die Klausel unwirksam und nicht durchsetzbar. Ihr Einverständnis zu einer Neuregelung haben sich jedoch schon gegeben, diese Regelung dürfte auch zulässig sein.
Insgesamt würde ich Ihnen empfehlen, sich bei Unklarheiten oder Streitigkeiten über die Auslegung Ihres Arbeitsvertrags an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Dieser kann Ihren Vertrag im Detail prüfen und Sie individuell beraten. Sollte Ihr Arbeitgeber von Ihnen verlangen, Überstunden abzuleisten, die den gesetzlichen, arbeitsrechtlichen Vorgaben widerspricht, kann die anwaltliche Vertretung aktiv werden und den Arbeitgeber entsprechend abmahnen.
Bitte beachten Sie, dass diese Auskunft eine rechtliche Erstberatung darstellt und es sich grundsätzlich anbietet eine vollumfängliche anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Fritz Fell-Bosenbeck, Rechtsanwalt
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