Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu einer umfassenden Aufklärung der Hauptfrage wäre eine Prüfung des Arbeitsvertrages und eine nähere Untersuchung der bisherigen Tätigkeiten erforderlich.
Unabhängig davon, ist allein nach Ihrer Schilderung nicht davon auszugehen, dass A tatsächlich leitender Angestellter im Sinne von § 14 II KSchG
ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat z.B. mit Urteil vom 10.10.2002 zum Begriff und den Merkmalen von leitenden Angestellten festgestellt, dass die Befugnis zur eigenverantwortlichen Einstellung oder Entlassung eine bedeutende Anzahl von Arbeitnehmern erfassen muss. Ein nur eng umgrenzter Personenkreis genügt nicht. Vielmehr muß die Personalkompetenz einen wesentlichen Teil der Tätigkeit des Angestellten ausmachen.
Ihrer Schilderung entnehme ich nicht, dass die Personalkompetenz einen wesentlichen Teil der Tätigkeit ausmachte. Damit wäre A nicht leitender Angestellter, was unabhängig davon gilt, ob die Weisungen in Bezug auf die einzelenen Personalentscheidungen im Prozess beweisbar wären, was offenbar schwierig wäre.
Im Kündigungsschutzprozess hat im Übrigen der Arbeitgeber die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die den Mitarbeiter als leitenden Angestellten qualifizieren.
Entscheidung für die Einordnung ist nicht was " auf dem Papier" steht, sondern welchen Inhalt das Arbeitsverhältnis tatsächlich hatte. Ebensoweinig kann die unter 5. genannte Klausel die Einordnung rechtfertigen.
A sollte sich in der Tat auf den Standpunkt stellen, kein leitender Angestellter zu sein, denn dies entspricht offenbar den Tatsachen.
Letztlich wird die Entziehung der Verantwortung für eine Abteilung vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt sein. In diesem Zusammenhang geht es rechtlich stets um die Abgrenzung, ob eine Änderungskündigung erforderlich wäre oder die Maßnahme vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist.
Grundsätzlich gilt, dass Änderungen, die der Arbeitgeber ohne Änderung des Arbeitsvertrags einseitig umsetzen kann, indem er dem Arbeitnehmer Weisungen erteilt, keine Änderungskündigung erfordern. Das sogenannte Direktionsrecht des Arbeitgebers hat der Gesetzgeber in § 106
der Gewerbeordnung (GewO) beschrieben:
Danach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
Schliesslich weise ich vorsorglich darauf hin, dass auch leitende Angestellte selbstverständlich Kündigungsschutzklage ( wenngleich mit einigen Einschränkungen ) vor dem Arbeitsgericht erheben können. Dort wird dann zu prüfen sein, ob die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse ( § 1 II KSchG
) gerechtfertigt war.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Steidel, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Guten Tag,
danke für Ihre schnelle Antwort, die mich doch etwas beruhigt.
Eine Sache noch: Aktuell liegt noch ein Arbeitsvertrag für einen neuen Mitarbeiter auf meinem Schreibtisch, der von unserem Unternehmen noch nicht gegengezeichnet wurde.
Ich hätte jetzt also doch noch eventuell die Chance, zumindest eine offizielle schriftliche Anweisung zur Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages von der Geschäftsleitung zu bekommen.
Ich denke mir das so, dass ich per E-Mail bei der Geschäftsleitung anfrage, ob ich den Arbeitsvertrag unterzeichnen soll, oder ob das der Geschäftsführer selbst machen will.
Die Antwort ob ja oder nein sollte dann ja egal sein, nur was wäre eine richtige Formulierung für diese Anfrage, damit die Antwort später auch als Beweis vor Gericht dienen kann, dass ich gerade keine eigenständige Einstellungs- oder Entlassungsbefugnis hatte, sondern eben nur die Arbeitsverträge im Auftrag unterschrieben habe?
Danke für einen Tipp und freundliche Grüße
Es handelt sich nicht um eine "Nachfrage" sondern um eine Zusatzfrage. Ich habe Ihr Anliegen bereits zu einem verhältnismäßig geringen Einsatz beantwortet, was Ihnen als möglicherweise erstmaligen User nicht bekannt sein muss. Dennoch bitte ich um Verständnis, dass ich Ihnen keine Vorformulierung liefern kann.
Es wäre für Sie aber natürlich von Vorteil, wenn sie eine Weisung der Geschäftsleitung im Hinblick auf eine aktuelle Personalentscheidung ( auch per eMail ) nachweisen könnten.
Mit freundlichen Grüßen
S.Steidel
Rechtsanwalt