Ausbildung - Arbeitszeit, Fürsorgepflicht
vom 26.4.2005
30 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann / Düren
Es gab keine Änderung des Ausbildungsvertrages, keine Begründung und keine Unterzeichnung einer Änderung. Die erste Frage ist daher, ob die falsche Anrechnung der Schulzeiten rückwirkend noch geltend gemacht werden kann (Freistellung oder Auszahlung) und ob die willkürliche Änderung des Ausbildungsvertrages rechtens ist. 2.