Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung der Angaben. Bitte bedenken Sie, dass an dieser Stelle nur eine erste Einschätzung möglich ist und das jede Änderung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Entscheidend ist die arbeitsvertragliche Regelung. Wenn der Arbeitsvertrag als Datum 1.11.07 aufweist und wenn Sie ab dem 1.11. zur Sozialversicherung gemeldet waren, gilt dies als Beginn auch für die Berechnung der Probezeit. Wenn die mündliche Abrede bestand, dass der Vertrag erst ab dem 12.11. beginnen sollte, steht dies möglicherweise im Widerspruch zum Vertrag. Wichtig wäre auch, ab wann Lohn gezahlt wurde. Im Zweifel wird die Seite, die sich auf den Beginn erst ab dem 12.11. beruft, dies im Streitfall beweisen müssen. Es kommt dabei auf den Willen der Parteien an und wie die tatsächliche Umsetzung war.
Wenn im Arbeitsvertrag der Beginn 1.11. steht und zusätzlich dort steht, dass vor dem 12.11. keine Arbeitsverpflichtung und kein Lohnanspruch besteht, dann muß man vom Beginn 12.11. ausgehen.
Ohne Kenntnis des AV ist einer genauere Einschätzung leider nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Familienrecht
Auszüge aus meinem Vertrag:
§ 3 Vertragsdauer: Dieser Vertrag beginnt am 12.11.07.
zu § 5 Entgelt:
Der Arbeitnehmer tritt am 1.11.07 in das Arbeitsverhältnis ein und erhält abweichend eine Vergütung von.....
Hatte vom 1.11.07-12.11.07 keinen Lohnanspruch. Lohn wurde nur ab dem 12.11 für den Eintrittsmonat anteilig bezahlt.
Sehr geehrter Fragesteller,
§ 3 und § 5 widersprechen sich, allerdings muß man durch Auslegung und aufgrund der Nichtzahlung des Lohnes bis zum 12.11. davon ausgehen, dass der Vertrag ab dem 12.11.07 lief, so dass die Probezeit bis zum 12.5.08 läuft. Sollte aber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den AG während der Probezeit im Streit stehen, würde ich zu einer Klage raten. Die Gerichte tendieren zu einer Arbeitnehmerfreundlichen Auslegung der Verträge und wählen häufig die für den AN günstigste Variante, zumal Unklarheiten des Arbeitsvertrages zu Lasten des Verwenders, des AG gehen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht