Prüfpflicht, ob Pflichtverstoß vorliegt und belegt ist
vom 8.1.2014
48 €
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Sehr geehrte(r) Rechtsanwalt / Rechtsanwältin, sind die Arbeitsgerichte bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit einer verhaltensbedingten Kündigung verpflichtet, zu prüfen, ob tatsächlich ein vertragswidriges Verhalten vorliegt und ob dies belegt ist oder können Gerichte die Sozialwidrigkeit gleich mit der 4. Stufe der Prüfung, der Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers, begründen. Falls ja, ist diese Pflicht irgendwo vorgeschrieben / geregelt?