Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Ein Zwischenzeugnis steht Ihnen gemäß den nachstehenden Grundsätzen zu:
Gesetzlich nicht geregelt ist zwar, wann dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis zusteht. Ein solcher Anspruch kann sich aber auf Grund arbeitsvertraglicher Nebenpflichten des Arbeitgebers ergeben, wenn der Arbeitnehmer einen triftigen Grund für eine Beurteilung im bestehenden Arbeitsverhältnis hat.
Leider ist hier in der Tat kaum ein Grund ersichtlich, warum Sie ein solches hätten verlangen können.
Anerkennenswerte Gründe sind insbesondere eine Bewerbung um eine neue Stelle, strukturelle Änderungen innerhalb des Betriebsgefüges, z. B. Betriebsübernahme durch neuen Arbeitgeber sowie bevorstehende persönliche Veränderungen des Arbeitnehmers, z. B. Versetzung, Fort- und Weiterbildung.
Insofern hat die Firma aber nach meiner ersten Einschätzung durchaus recht, wenn sie damals sagte, dass man Si ja noch nicht kennen würde und Sie somit auch nicht beurteilen könne.
Das anerkennenswerte Interesse des Arbeitnehmers, sich aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis bewerben zu können, begründet sonst nur noch im gekündigten Arbeitsverhältnis während des Streits über die Wirksamkeit der Kündigung ein Wahlrecht des Arbeitnehmers, ein Zwischen- oder ein Endzeugnis zu verlangen. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen ein Endzeugnis erteilt, so liegt kein triftiger Grund mehr vor, ein Zwischenzeugnis zu verlangen (vgl. z. B. LAG Hamm: Wahlrecht zwischen Endzeugnis und Zwischenzeugnis während Kündigungsschutzprozess, Urteil vom 13.02.2007 - 19 Sa 1589/06
).
Dieses hilft Ihnen leider aber auch nicht weiter, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
Aber:
Sie können wohl nunmehr aufgrund des damaligen Wechsels ein Zwischenzeugnis verlangen, weil nunmehr die Eingewöhnungsphase/Kennenlernphase abgeschlossen sein dürfte.
Sie sollten also jetzt unbedingt schriftlich auf diesem triftigen Grund hinweisen.
2.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht müssen Sie unbedingt darauf achten eben, Anspruch und Anspruchsablehnungen schriftlich zu dokumentieren, denn in aller Regel gelten kurze tarif-und arbeitsvertragliche Ausschlussfristen, was sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis anbelangt.
Die dürften hier gegebenenfalls noch nicht abgelaufen sein, obwohl diese oft nur eine wenige Monate betragen.
Denn letztlich kommt es darauf an, wann der Anspruch fällig geworden ist. Hier erscheint es mir durchaus vertretbar, zu sagen, dass binnen Jahresfrist ein Zwischenzeugnis durchaus erteilt werden kann, so dass diesbezügliche Fristen eventuell noch nicht abgelaufen sein können. Dieses müsste aber gesondert geprüft werden. Schauen Sie dazu in Ihren Arbeitsvertrag und/oder Tarifvertrag.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 17.12.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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