Sehr geehrte Ratsuchenden,
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1.)
Das qualifizierte (ein einfaches würde sich nur auf die Beschäftigungsdauer beziehen) Zeugnis muss in der Tat wohlmeindend abgefasst werden und darf keine versteckten Klauseln und Floskeln enthalten.
ABER:
Das Zeugnis muss der Wahrheit entsprechen und wesentliche Tatsachen (NICHT aber zum Kündigungsgrund) enthalten, die für die Gesamtbeurteilung wichtig sind.
Sie brauchen (und dürfen) die Mitarbeiterin also nicht "In den Himmel loben", zumal Sie sich dann der Gefahr aussetzen, dass bei einem "falschen" Zeugnis der neue Arbeitgeber, der die Arbeitnehmerin eben aufgrund dieses "geschönten" Zeugnis eingestellt hat, dann SIE wegen des unrichtigen Zeugnis unter Umständen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann.
Sofern das Zeugnis also der Wahrheit entspricht und keine abwertenden Klauseln enthält, kann und muss also auch sogar die negativen Bewertungsgrundlagen genannt werden.
2.)
Sofern aus einen eventuell anzuwendenen Tarifvertrag kein direkter Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnis herzuleiten ist, ergibt sich die Verpflichtung zur Erstellung eines Zwischenzeugnis aus der arbeitgeberseitigen Nebenpflicht.
Danach besteht ein Anspruch auf Zeugniserteilung, wenn es einen triftigen Grund gibt und der ist mit der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnis (gleich von welcher Seite) zu bejahen.
Auch dürfte die Erstellung des Zeugnis in Ihrem Interesse liegen; denn wenn die Bewerbung erfolgreich sein sollte, können Sie auf die Einleitung der Kündigung verzichten.
3.)
Hier wird nach der bisherigen Schilderung die verhaltensbedinge Kündigung möglich sein.
Denn es liegt nach Ihrer Darstellung hier allein an der Arbeitnehmerin, die Gründe, auf die Sie die Kündigung stützen müssten, zu beseitigen.
Eine schriftliche Abmahnung KANN nach dem Urteil des BAG vom 17.02.1994 (abgedruckt in EzA § 611 BGB
Abmahnung Nr.30) dabei schon ausreichend sein, wobei es aber auf die genauen Verfehlungen ankommt, die Sie so nicht ausreichend beschrieben haben.
Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie daher nochmals eine SCHRIFLICHE Abmahnung (Empfang bitte quittieren lassen, ansonsten per Einschreiben mit Rückschein) fertigen, in der Sie GENAU die Verfehlungen aufführen; dabei sollten Sie dann auch die diversen mündlichen Abmahnung mit aufnehmen, um diese zu manifestieren.
Eine Zusage, dass eine Kündigung "rechtssicher" ist, kann Ihnen aber ehrlicherweise so nicht erteilt werden. Dieses Teilantwort bitte ich unter dem Vorbehalt zu bewerten, dass eben nicht alle Einzelheiten bekannt sind.
Es ist durchaus möglich, dass sich auch aus Kleinigkeiten hier eine andere Rechtsfolge herleisten läßt, so dass eigentlich dazu eine individuelle Beratung zwingend erforderlich wäre, die aber auch telefonisch möglich wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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Diese Antwort ist vom 18.05.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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