Sehr geehrte Ratsuchende,
Ich möchte Ihre Frage anhand Ihrer Angaben wie folgt beantworten.
In Ihrem Fall stellt sich die Frage, ob mit dem neuen Arbeitsvertrag auch ein neues Arbeitsverhältnis begründet wird. Sollte dies beabsichtigt sein, so ist durch Ihre bereits aufgenommene Tätigkeit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen, da die Formvorschrift des § 14 TzBfG
nicht eingehalten wurde.
Handelt es sich hier jedoch lediglich um eine Änderung des bestehenden Vertrags, stellt sich die Rechtslage eventuell anders dar. Das BAG hat mit Urteil vom 18. Januar 2006 (- 7 AZR 178/05
-) entschieden, dass die Änderung von Arbeitsbedingungen bei einer sachgrundlosen Befristung solange zulässig ist, solange diese nicht anlässlich einer Vertragsverlängerung vereinbart werden. Die Entscheidung bezieht sich allein auf die sachgrundlose Befristung. Für die Befristung mit Sachgrund könnten die Grundsätze übertragen werden. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht bislang offen gelassen, ob diese großzügige Rechtsprechung auch für den Fall einer Sachgrundbefristung gelten kann, wenn während der Vertragslaufzeit sowohl Tätigkeit als auch Vergütung geändert werden.
Da Ihnen die Problematik der Schriftform bekannt ist, würde ich Ihnen, sofern Sie derzeit keinen Rechtsstreit mit Ihrem Arbeitgeber möchten, eine praktische Lösung dahingehend vorschlagen, den Ihnen vorgelegten Vertrag mit der Angabe des aktuellen Datums (Zeitpunkt Ihrer Unterzeichnung) zu unterschreiben. Sollten Sie nicht unbefristet weiterbeschäftigt werden, behalten Sie sich so vor, diese ggf, nachträgliche Befristung arbeitsgerichtlich in Frage zu stellen.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen zu können. Für Nachfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Korkmaz
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 03.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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