Gerne zu Ihrem Fall:
Ihre Situation ist arbeitsrechtlich und sozialrechtlich komplex. Es gibt mehrere Ansatzpunkte, um gegen die Behandlung durch Ihren Vorgesetzten vorzugehen, insbesondere wegen möglicher Diskriminierung und unzulässiger Versetzungen.
Im Einzelnen:
1. Mögliche Diskriminierung wegen Behinderung (AGG / SGB IX)
"Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen.
Da Sie mit einer Behinderung eingestellt wurden und Ihr Zustand sich verschlechtert hat, haben Sie besondere Schutzrechte nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX).
Falls Ihr Chef Sie bewusst schlechter behandelt oder benachteiligt (z. B. gezielt von einem behindertengerechten Arbeitsplatz entfernt oder ohne triftigen Grund an unangemessene Arbeitsorte versetzt), könnte das eine Diskriminierung nach § 7 AGG oder eine Verletzung der Pflichten zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach § 164 SGB IX sein.
Zitat:Absatz 2 Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
Sie könnten eine Beschwerde bei der Schwerbehindertenvertretung, beim Betriebsrat und beim Integrationsamt einreichen. Das Integrationsamt kann Ihren Arbeitgeber anweisen, Ihnen einen leidensgerechten Arbeitsplatz zuzuweisen.
2. Verstoß gegen Fürsorgepflicht / Mobbing
Ihr Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB. Das bedeutet, dass er verpflichtet ist, Ihre Gesundheit und Würde zu schützen. Dazu gehört auch, Sie nicht ohne triftigen Grund zu versetzen oder gezielt zu schikanieren. Oder gar durch Schikane Sie von einer womöglich"günstigen" Postion für eine Abfindungsverhandlung zu verdrängen.
Falls Sie aufgrund der Behandlung Ihres Chefs gesundheitliche Schäden erlitten haben (z. B. psychische Belastung, die nachweislich krank gemacht hat), kann ein Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch nach § 823 BGB in Verbindung mit § 253 Absatz 2 BGB bestehen.
3. Verstoß gegen den Kündigungsschutz & Verweigerung der Abfindung
Ihre Weigerung, Ihnen die ursprünglich angebotene Abfindung zu gewähren, halte ich für problematisch. Denn es stellt sich die Frage, ob hier ein Treu und Glauben-Verstoß nach § 242 BGB vorliegt. Falls Kollegen ohne nachvollziehbaren Grund eine Abfindung erhalten haben, Sie aber nicht, könnte dies als ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gewertet werden.
Falls Ihr Arbeitgeber Ihnen absichtlich die Möglichkeit genommen hat, das Unternehmen mit einer Abfindung zu verlassen, könnte dies als schikanöses Verhalten ausgelegt werden, vgl. etwa § 226 BGB (sog. Schikaneverbot)
4. Erzwungene Überstundenregelung in der Nachtschicht
Die Verpflichtung, 3x pro Schicht mindestens 6 Stunden Überstunden zu leisten, könnte unzulässig sein, wenn sie gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) oder den Tarifvertrag verstößt. Denn nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten, nur unter bestimmten Bedingungen 10 Stunden.
Falls Sie aus gesundheitlichen Gründen keine Überstunden leisten können, muss Ihr Arbeitgeber Sie davon befreien.
Was können Sie konkrete tun?
Dokumentation: Notieren Sie genau, welche Maßnahmen gegen Sie ergriffen wurden (Zeitpunkt, Ort, Zeugen).
Förmliche (= schriftliche) Beschwerde beim Betriebsrat und der Schwerbehindertenvertretung.
Beim Integrationsamt, um Ihre Rechte durchzusetzen.
Lassen Sie möglichst durch einen versierten Anwalt im Arbeitsrechtprüfen, ob Sie eine Klage auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld wegen Diskriminierung oder Mobbing einreichen können.
Falls Ihr Gesundheitszustand konkret beeinträchtigt ist, haben Sie Anspruch auf ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX. Falls Ihr Arbeitgeber dies verweigert, kann das arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
Tarifvertrag und Betriebsvereinbarungen prüfen lassen, um herauszufinden, ob die Überstundenregelung rechtswidrig ist.
Fazit
Sie haben tragfähige rechtliche Optionen. Die stärkste Grundlage bietet das SGB IX (Schwerbehindertenrecht), ergänzt durch das AGG (Antidiskriminierungsrecht) und das Arbeitsrecht (Schutz vor Mobbing und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers). Falls der Betriebsrat untätig bleibt, sollten Sie sich an das Integrationsamt und ggf. an einen spezialisierten Anwalt wenden um auf Augenhöhe Ihre Rechte nach 36 Jahren Betriebszugehörigkeit durchzusetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen