Anbei der volle Schriftzug aus dem Arbeitsvertrag: Die Zahlungen von freiwilligen Leistungen und Sondervergütungen (VL, Gratifikationen, Urlaubsgeld, Prämien, etc.) erfolgt freiwillig und ohne Begründung eines Rechtsanspruchs, auch wenn die Zahlung wiederholt und ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte. ... Der Arbeitnehmer verpflichtet sich eine gezahlte Weihnachtsgratifikation zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis, gleich aus welchen Rechtsgrund, nicht über den 31.