Mit Ablauf des letzten Tages der Aufgabe endet das Arbeitsverhältnis ohne dass es einer Kündigung bedarf.“ Weiter Inhalt: Die übrigen Bestimmungen des TVÖD und der ergänzenden Tarifverträge im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände finden Anwendung, ferner Vergütungsgruppe sowie die Vereinbarung, dass Änderungen und Ergänzungen der Schriftform bedürfen – also im Wesentlichen das Übliche. ... Der Arbeitsvertrag ist wegen Vorliegens eines sachlichen Grundes nach TzBfG für die Dauer der Erprobung bis zum 28.02.2010 zweckbefristet“. Dann, ein Absatz später: „Die Probezeit entfällt“, weiter „Änderungen/Ergänzungen bedürfen der Schriftform“ und schließlich als letzter Absatz „Der Arbeitsvertrag vom 31.07.06 ruht für die Zeit vom 01.09.09 bis 28.02.2010 im beiderseitigen Einvernehmen.“ Unterzeichnet habe ich den neuen Vertrag noch nicht, werde jedoch mehr oder weniger nachdrücklich dazu aufgefordert.