Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Soweit in Ihrem Arbeitsvertrag oder einem ggf. anzuwendenen Tarifvertrag für eine Änderung der Arbeitsbedingungen keine Schriftform festgelegt ist, gilt auch in Ihrem Fall die mündlich bzw. konkludent erfolgte Abänderung des Arbeitsvertrages hin zu einer leitenden Position einschließlich der erfolgten Gehaltserhöhung. Anderenfalls hätte Ihr Arbeitgeber diese arbeitsvertraglichen Veränderungen unter Berücksichtigung des NachwG schriflich festhalten müssen. Sofern dies wie in dem von Ihnen geschildertem Fall nicht erfolgt ist, führt dies allerdings nicht zur Unwirksamkeit der erfolgten Vertragsänderung. Vielmehr ergibt sich dann vor dem Hintergrund der §§ 2
, 3 NachwG
lediglich eine Beweislastumkehr zu Lasten Ihres Arbeitgebers.
Daher können Sie nach Ende der Elternzeit die zuletzt innegehabte Stellung nebst Gehalt, also die Leitungsstelle, weiterhin beanspruchen und dies notfalls auch vor dem Arbeitsgericht feststellen lassen. Denn nach dem Ende der Elternzeit besteht der Anspruch, zu den bisherigen Bedingungen auf dem gleichen oder gleichwertigem Arbeitsplatz weiterbeschäftigt zu werden. Der Arbeitgeber müsste dann darlegen und beweisen können, dass es nicht die von Ihnen geschilderte Änderung des Arbeitsvertrages gegeben hat, sondern Sie vielmehr zu den Konditionen des ursprünglichen Vertrages bis zuletzt beschäftigt gewesen sind. Dies dürfte diesem aber nur schwer gelingen, da es anderenfalls wohl kaum nachweislich eine Vertretung für Sie und eine erhöhte Gehaltszahlung gegeben hätte. Vor diesem Hintergrund brauchen Sie meines Erachtens auch nichts zu befürchten und haben im Zweifel eine gute Ausgangs- bzw. Verhandlungsposition, auf deren Grundlage der Arbeitgeber Sie nicht ohne Weiteres wieder zurückstufen kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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