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Elternzeit/ Rückkehrrecht auf Leitungsstelle

| 2. Mai 2011 15:40 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Joschko

Sehr geehrter Herr oder Frau RA,

ich bin als Therapeut in einem Pflegeheim angestellt. Das Gehalt und auch die Stundenzahl sind in einem Arbeitsvertrag definiert. Als meine Vorgesetzte aus dem Unternehmen ausschied, habe ich ihre Leitungsstelle bekommen: Ich führte die entsprechende Bezeichnung auf einer Visitenkarte und trat nach innen und nach außen entsprechend auf. Ich wurde auch von allen anderen Kollegen im Unternehmen als leitende Person bezeichnet und auch so anderen vorgestellt.

Leider wurde diese Beförderung aber nie vertraglich niedergeschrieben. Insbesondere die mit einer Leitungsfunktion einhergehenden administrativen Aufgaben sind dann natürlich nicht in meinem Arbeitsvertrag enthalten.

Nur eine im Zusammenhang stehende Gehaltserhöhung fand ihren Niederschlag in der Lohnabrechnung.

Ich ging dann in Elternzeit. Natürlich hielt ich seit dem noch den Kontakt zum betriebsinternen Flurfunk.

Dabei hörte ich, dass meine Vertretung dort gar keine schlechte Figur macht.

Nun habe ich die Befürchtung, dass ich nicht in diese Leitungsfunktion zurückkehre, sondern eben die Tätigkeiten laut Arbeitsvertrag mache und dann disziplinarisch unter meiner Vertretung stehe. Um Gehalt und Stundenzahl mache ich mir keine Sorgen.

Daher die ultimativen und klassischen Fragen:
Können die das eigentlich machen?
Was für eine Verhandlungsposition habe ich?
Was kann ich tun/vorbereiten?

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Soweit in Ihrem Arbeitsvertrag oder einem ggf. anzuwendenen Tarifvertrag für eine Änderung der Arbeitsbedingungen keine Schriftform festgelegt ist, gilt auch in Ihrem Fall die mündlich bzw. konkludent erfolgte Abänderung des Arbeitsvertrages hin zu einer leitenden Position einschließlich der erfolgten Gehaltserhöhung. Anderenfalls hätte Ihr Arbeitgeber diese arbeitsvertraglichen Veränderungen unter Berücksichtigung des NachwG schriflich festhalten müssen. Sofern dies wie in dem von Ihnen geschildertem Fall nicht erfolgt ist, führt dies allerdings nicht zur Unwirksamkeit der erfolgten Vertragsänderung. Vielmehr ergibt sich dann vor dem Hintergrund der §§ 2 , 3 NachwG lediglich eine Beweislastumkehr zu Lasten Ihres Arbeitgebers.

Daher können Sie nach Ende der Elternzeit die zuletzt innegehabte Stellung nebst Gehalt, also die Leitungsstelle, weiterhin beanspruchen und dies notfalls auch vor dem Arbeitsgericht feststellen lassen. Denn nach dem Ende der Elternzeit besteht der Anspruch, zu den bisherigen Bedingungen auf dem gleichen oder gleichwertigem Arbeitsplatz weiterbeschäftigt zu werden. Der Arbeitgeber müsste dann darlegen und beweisen können, dass es nicht die von Ihnen geschilderte Änderung des Arbeitsvertrages gegeben hat, sondern Sie vielmehr zu den Konditionen des ursprünglichen Vertrages bis zuletzt beschäftigt gewesen sind. Dies dürfte diesem aber nur schwer gelingen, da es anderenfalls wohl kaum nachweislich eine Vertretung für Sie und eine erhöhte Gehaltszahlung gegeben hätte. Vor diesem Hintergrund brauchen Sie meines Erachtens auch nichts zu befürchten und haben im Zweifel eine gute Ausgangs- bzw. Verhandlungsposition, auf deren Grundlage der Arbeitgeber Sie nicht ohne Weiteres wieder zurückstufen kann.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2. Mai 2011 | 16:27

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