Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Grundsätzlich ist derjenige Ihr Arbeitgeber und zur Zahlung des Gehalts verpflichtet, mit dem Sie einen Arbeitsvertrag geschlossen haben. Ich gehe davon aus, dass dies die GbR ist.
Wenn ein Gesellschafter wirksam gekündigt hat, dann ist die Gesellschaft aufgelöst, außer es ist eine Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag vereinbart. Dies ist in der Regel der Fall und sollte zunächst überprüft werden.
Das Mietverhältnis ist hier zunächst nicht von Bedeutung.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin