In diesem Fall gelten die §§ 7, 8 dieses Vertrages. § 7 Unterrichtungspflicht des Arbeitnehmers bei Nichtantritt zu der Arbeitsleistung / Arbeitsverhinderung (1) Aufgrund des fixen Charakters der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Dienstverhinderung sowie ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich, spätestens jedoch bis spätestens 8 Uhr des betreffenden Arbeitstages anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt in der Regel in dem InStaff-Account des Arbeitnehmers durch die Meldung eines „Notfalls". (2) Im Falle der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen. ... Nimmt der Arbeitnehmer schuldhaft vertragswidrig die Arbeit nicht auf oder teilt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber weniger als 3 Stunden vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn gem. § 1 Abs. 1 dieses Vertrages mit, dass er die Arbeitsleistung nicht antritt, ohne einen begründeten Anlass dafür zu haben, verwirkt der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der Mindestvergütung gem. § 3 Abs. 1 dieses Vertrages. b.