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Frage zu Kündigungsfrist als Arbeitnehmer

7. September 2016 01:02 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Hallo,

als angestellter Arbeitnehmer mit zehn Jahren Betriebszugehörigkeit wollte ich mich zu meiner Kündigungsfrist erkundigen. Gesetzlich ist dies ja mit vier Wochen geregelt, allerdings steht in meinem Arbeitsvertrag folgendes:

"Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Sofern aufgrund gesetzlicher Regelungen für den Arbeitgeber verlängerte Kündigungsfristen gelten, wird vereinbart, dass diese Kündigungsfristen auch für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer gelten."

Sind damit die vier Wochen ausgehebelt und ich habe somit eine Kündigungsfrist von vier Monaten oder ist dieser Passus ungültig, da es abweichend der gesetzlichen Regelung ist?

Für den Fall, dass der Passus gültig ist, gibt es eine weitere Möglichkeit das Arbeitsverhältnis früher aufzukündigen um etwas neues anzufangen?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

7. September 2016 | 07:05

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich gelten lange Kündigungsfristen als besonders stabil und somit gut für den Arbeitnehmer. Es können also grundsätzlich keine kürzeren Fristen als die des § 622 BGB vereinbart werden. Für den Arbeitnehmer dürfen nicht längere als die gesetzlichen Fristen vereinbart werden, da dies sein Kündigungsrecht und somit sein berufliches Fortkommen erschwert, also wäre hier eine Benachteiligung geggeben.

Es ist aber möglich die Kündigungsfristen des Arbeitnehmers vertraglich an die Kündigungsfristen des Arbeitgebers zu koppeln, die sich gemäß ihrem Vertrag insgesamt an die gesetzliche Regelung halten. Hier sieht die Rechtsprechung keinen Grund zur Annahme einer Benachteiligung ( eine Lange Kündigungsfrist für sich allein wird als "gur" angesehen), da lediglich Sicherheit in der beruflichen Planung auf beiden Seiten ohne Übervorteilung geschaffen wird. Der Passus ist demnach wirksam.

Es besteht also gem. ihrem Vertrag in Verbindung mit § 622 BGB eine Kündigungsfrist von 4 Monaten zum Ende des Kalendermonats. Diese Frist ist sie verbindlich.

Sie können diese Frist nur durch eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrages verkürzen um schnellstmöglich in ein anderes Arbeitsverhältnis zu wechseln.

Daneben wäre- bei vorliegender entsprechender Gründe die eigentlich immer auf eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung hinauslaufen müssen( z.B. Krankheit die weitere Ausübung unmöglich macht)- eine außerordentliche (fristlose) Kündigung möglich. Anhaltspunkte für Gründe gibt es in ihrem Sachverhalt nicht.

Natürlich können sie auch gegen den Arbeitsvertrag verstoßen, so dass ihr Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ausspricht, die sie dann eben nicht anfechten. Hier ist die zeitliche Wahl des Arbeitgebers sowie natürlich ihr eigener Ruf im Job ein Risiko, so dass dies nur eine absolute Notvariante darstellen kann, falls der neue Arbeitgeber nicht länger warten kann/will.

Fazit: Grundsätzlich sind sie an die 4- Monatsfrist gebunden. Außer einer Einigung mit dem Arbeitgeber gibt es kaum realistische ( bzw "gute") Gründe dieses früher enden zu lassen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Doreen Prochnow

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