Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß § 626 Abs. 1 BGB
erfordert eine außerordentliche (fristlose) Kündigung zum einen einen wichtigen Grund, zum anderen müssen Tatsachen vorliegen, auf Grund derer die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Als wichtige Gründe kommen personenbedingte (z.Bsp. Verlust der Arbeitserlaubnis), verhaltensbedingte (z.Bsp. Diebstahl von Firmeneigentum) oder betriebsbedingte Gründe in Betracht.
Aus betrieblichen Gründen kann regelmäßig nur ordentlich gekündigt werden, weil der Arbeitgeber das Wirtschafts- und Betriebsrisiko trägt. Betriebsbedingte Gründe rechtfertigen ganz ausnahmsweise eine außerordentliche Kündigung. In der Praxis kommt eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung jedoch nur vor, wenn die ordentliche Kündigung (in der Regel durch einen Tarifvertrag) ausgeschlossen ist. Selbst in diesen Fällen hält das BAG eine außerordentliche Kündigung tariflich unkündbarer Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen nur in sehr eng umrissenen Ausnahmefällen für statthaft.
Eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung dürfte somit nicht in Frage kommen.
Die ordentliche Kündigung verlangt als Grundkündigungsfrist vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats, § 622 Abs. 1 BGB
. Bei einer ordentlichen Kündigung müssen Sie grundsätzlich keinen Kündigungsgrund mitteilen.
Der Beschäftigungszeitraum von 6 Monaten wird im Zusammenhang mit einer Kündigung relevant wenn es um die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) geht. Gemäß § 1 Abs. 1 KSchG
ist der persönliche Geltungsbereich des KSchG eröffnet, wenn der Arbeitnehmer länger als 6 Monate in demselben Unternehmen angestellt ist. Da Sie jedoch nur eine Person beschäftigen ist das KSchG nicht auf Ihr Unternehmen anwendbar (§ 23 Abs. 1 KSchG
). Der 6-monatige Beschäftigungszeitraum spielt insoweit keine Rolle.
Eine Möglichkeit das Arbeitsverhältnis kurzfristig zu beenden könnte ein Aufhebungsvertrag darstellen. Gegebenenfalls erklärt sich Ihr Angestellter (gegen Zahlung einer Abfindung) bereit früher aus Ihrem Unternehmen auszuscheiden. Sollte sich Ihr Angestellter mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklären und Sie Hilfe mit der Formulierung eines Aufhebungsvertrages benötigen, können Sie sich gerne mit mir unter den auf dieser Plattform hinterlegten Kontaktdaten in Verbindung setzten.
Ich hoffe Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Sollten weiterhin Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Winter, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 23.10.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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