Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei allem Verständnis für Ihren Ärger werden Sie die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters wohl akzeptieren müssen. Diese ist durch Vorlage der ärztlichen AU- Bescheinigungen zunächst einmal dokumentiert.
Zweifeln Sie die AU des Mitarbeiters an, müssten Sie im Streitfall vor dem Arbeitsgericht beweisen, dass diese tatsächlich nicht vorlag und der AN daher unentschuldigt ferngeblieben ist. Ob Ihnen ein solcher Nachweis möglich ist, kann nicht abschliessend beurteilt werden, aus Ihrer Schilderung ergeben sich hierfür aber keine Anhaltspunkte.
Die AU Bescheinigungen müssen lückenlos sein, da der AN anderenfalls Gefahr läuft, Krankengeldansprüche zu verlieren. Für Sie als Arbeitgeber gilt zunächst einmal das Entgeltfortzahlungsgesetz, nach welchem der Lohn im Krankheitsfalle für 6 Wochen fortzuzahlen ist. Die bekommen aber grundsätzlich Ihre Arbeitgeberaufwenungen im Ausgleichsverfahren von der Krankenkasse erstattet.
Die Anzeigepflichten ergeben sich § 5 EntgFG
. Danach muss die Folgebescheinigung bei fortdauernder Erkrankung vorgelegt werden. Dass dies hier am Tag nach Ablauf der letzten AU-Bescheinigung erfolgte, ist nicht zu beanstanden und führt insbesondere nicht zu einer Verletzung der Anzeigepflichten des AN.
Sie werden daher den Lohn bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ( 30.09.2015 ) zahlen müssen, erhalten aber von der Krankenkasse einen Ausgleich für die Krankheitstage.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Steidel,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Mir ist jetzt noch nicht klar, warum ich ggf. die letzten 5 Tage vom 26.-30.bezahlen muss.
Hier wurde der Auftrag ja vom Auftraggeber gecancelt, d.h. der Auftrag läuft per heute aus.
In unserem AV mit dem Arbeitnehmer steht keine Mindeststundenzahl bzw. Arbeitstage pro Monat, da wir dies nicht vorhersehen können, kann auch sein, dass wir mal kürzere Aufträge haben.
Ich sehe ja ein, dass ich die Krankheitstage zahlen muss - aber wenn ein Auftrag 5 Tage kürzer ist als geplant, warum muss ich den MA dann trotzdem bezahlen?
Freundliche Grüsse
M.
Ok. Mangels Einsicht in den Arbeitsvertrag bin ich zunächst einmal von einem vereinbarten monatlichen Festgehalt ausgegangen.
Wenn dies im AV anders geregelt ist - etwa eine rein projektbezogene Vergütung- dann kann die Vergütungspflicht für die letzten Tage in der Tat entfallen.
Wünsche noch eine angenehme Woche.