Kündigung des Arbeitsvetrages
vom 25.3.2012
55 €
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Kündigung unbefristeter rbeitsverhältnisse - Nach der Probezeit kann das Arbeitsverhältnnis mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. - Wenn das Arbeitsverhältnis zwei Jahre bestanden hat, beträgt die Kündigungszeit einen Monat zum Ende eines Kalendermonats. - Im Übrigen verlängern sich die Kündigungsfristen sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Mitarbeiter entsprechend der gesetzlichen Regelung in §622 Abs. 2 BGB. Nun meine Frage: Hier wird sich auf eine gesetzliche Regelung berufen, die eigentlich nur für den Arbeitgeber die Kündigungsfristen regelt. Für den Arbeitnehmer gilt doch in diesem Fall §622 Abs. 1 Welche Kündigungsfrist muss ich nun einhalten ?