Sehr geehrter Fragesteller,
1.
Die gesetzliche Kündigungsfrist des Arbeitnehmers beträgt gemäß § 622 Absatz 1 BGB
vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Kündigungsfrist wurde durch den Manteltarifvertrag für Arbeitsverhältnisse nach der Probezeit auf einen Monat zum Ende eines Kalendermonates verlängert. Ausdrücklich können nach Manteltarifvertrag längere Fristen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden.
In Ihrem Vertrag wurde die Kündigungsfrist auf sechs Wochen zum Quartalsende verlängert. Diese Verlängerung der Kündigungsfrist verstößt auch nicht gegen § 622 Absatz 6 BGB
, wonach die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer nicht länger sein darf als die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber.
Die Kündigungsfrist beträgt daher für Sie 6 Wochen zum Quartalsende.
2.
Die Kündigung muss dem Arbeitgeber daher 6 Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist, in Ihrem Falle dem Quartalsende, zugehen. Beachten Sie bitte, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss; § 623 BGB
.
3.
Einen Anspruch auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag vor Ablauf der regulären Kündigungsfrist haben Sie nicht. Dazu sind Sie auf die Zustimmung des Arbeitgebers angewiesen. IdR wird eine Arbeitgeber einer solchen vorfristigen Beendigung jedoch zustimmen, da andernfalls der Arbeitnehmer den Betriebsfrieden stören könnte.
4.
Einen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht. Eine Abfindung wird in der Regel dann vereinbart, wenn der Arbeitgeber dass Arbeitsverhältnis vorfristig aufheben möchte.
5.
Ob Sie den Arbeitsvertrag erst kündigen sollen, nachdem der neue unterschrieben wurde, kann von hier nicht beurteilt werden.
Allerdings bietet auch ein bereits unterschriebener Arbeitsvertrag nur ein relative Sicherheit, da dieser auch durch den Arbeitgeber grundsätzlich vor Vertragsbeginn gekündigt werden kann, wenn dies nicht ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen worden ist.
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Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 26.05.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Wenn nun eine fristgemäße Kündigung zum 01.07.10 nicht möglich ist und ich aber das Arbeitsverhältniss z.01.07.10 beendigen möchte,muß ich ja den jetztigen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vorschlagen.
Wie mache ich das?Schriftlich?
Was,wenn der AG nicht auf einen Aufhebungsvertrag eingeht?
Was passiert mit dem Urlaubsgeld,was ich immer im Juni bekomme?
Was passiert mit den vermögenswirksamen Leistungen,die der alte AG für mich gezahlt hat?
Oder generell,was kann ich tun,um aus dem Arbeitsverhältniss z.01.07.10 rauszukommen?
Sehr geehrter Fragesteller,
wie ich bereits oben geschrieben habe ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen den Willen des Arbeitgebers nicht möglich.
Wie Sie ihrem Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag vorschlagen hängt von Ihrem sonstigen Umgang mit ihm ab. Dies ist, je nach Größe des Unternehmens, unterschiedlich.
Bewährt hat es sich zunächst mündlich Ihren Wunsch dem Arbeitgeber bzw. Ihrem unmittelbaren Vorgesetzten vorzutragen um zu sehen ob eine Einigung möglich ist. Der eigentliche Aufhebungsvertrag muss in jedem Fall schriftlich abgefasst werden.
Ob Sie Anspruch auf anteiliges Urlaubsgeld haben, hängt von Ihrem Arbeitsvertrag / Tarifvertrag ab. Daher kann von hier keine Beurteilung erfolgen.
Die vermögenswirksamen Leistungen hat der Arbeitgeber bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weiter auf das von Ihnen benannte Anlagekonto zu zahlen. Vermögenswirksamen Leistungen sind Lohnbestandteile und verbleiben daher zu Ihren Gunsten auf Ihrem Anlagekonto.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -