Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Kündigung als Arbeitnehmer kurz vor Elternzeit

19. Juli 2023 07:47 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


09:39

Hallo,

ich stecke gerade in einer verzwickten Situation. Meine Frau und ich erwarten Nachwuchs und dieses Ereignis möchte ich auch für einen Arbeitgeberwechsel nutzen.
Es wurde mir vor 12 Wochen eine zweimonatige Elternzeit genehmigt, die ich auch nutzen möchte.
Meine Frage bezieht sich auf den Vertragsbeginn beim neuen Arbeitgeber.
Wenn ich bis zum 31.07.2023 meine Kündigung beim bisherigen Arbeitgeber abgebe, steht dem Wechsel zum 01.11.2023 etwas im Wege?

Eckdaten Arbeitsverhältnis:
Vertragsbeginn 01.01.2022
Kündigungsfrist §622 BGB
Errechneter Geburtstermin: 07.08.2023
genehmigte Elternzeit: ab Geburt zwei Monate + Juni, Juli 2024

Stellenantritt neuer Arbeitgeber: 01.11.2023
geplante Kündigung: vor 31.07.2023

viele Grüße

19. Juli 2023 | 08:38

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragensteller,

a) Man muss immer zum Monatsende hin kündigen. Nur der Vollständigkeit halber.

b) Wenn man im Moment der Kündigung bereits in der Elternzeit wäre kann man nach § 19 BEEG nur mit einer Frist von 3 Monaten kündigen, wenn man genau zum Ende der Elternzeit hin kündigen wollte.

Wenn Sie aber nicht in der Elternzeit sind und kündigen oder ein Kündigungsdatum wählen, das nicht genau auf das Ende der Elternzeit fällt, dann greifen Ihre normalen Kündigungsfristen.

Fazit: die Abgabe bis zum 31.07.2023 wird auf jedenfall ausreichen, um fristgemäß zum 31.10.2023 hin als letzten Arbeitstag zu kündigen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger


Rückfrage vom Fragesteller 19. Juli 2023 | 09:35

Die genehmigte Elternzeit von zwei Monaten bleibt davon unangetastet, oder kann der jetzige Arbeitgeber mir diese streichen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Juli 2023 | 09:39

Sehr geehrter Fragensteller,

ja, diese bleibt unangetastet.

MfG RA Saeger

ANTWORT VON

(2022)

Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht, Familienrecht, Erbrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Internationales Recht, Nachbarschaftsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER