Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
ist kein Testament vorhanden, greift die gesetzliche Erbfolge. Lebten Ihre Eltern im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, beträgt der Erbteil Ihrer Mutter 1/2 (1/4 plus 1/4 für die Zugewinngemeinschaft). Die andere Hälfte steht Ihnen und Ihrem Bruder (ich gehe davon aus, dass nicht mehr Geschwister vorhanden sind) zu gleichen Teilen zu.
1. Handelt es sich bei dem an Ihren Bruder überschriebenen Geld nur um ein Darlehen (von beiden Elternteilen), dann steht der Anteil Ihres Vaters an der Darlehensforderung der Erbengemeinschaft zu, der andere steht Ihrer Mutter nach wie vor alleine zu (bzw. ist von ihr für die Pflege einzusetzen).
Handelt es sich um eine Schenkung, dann gehört das Geld nicht mehr zum Nachlass, der Anteil Ihrer Mutter wird aber vermutlich vom Sozialamt von Ihrem Bruder wegen Verarmung des Schenkers zurückgefordert werden. Soweit die Schenkung nicht zurückgefordert wird, kann sie aber ausgleichspflichtig sein (siehe §§ 2050 , 2055 , 2056 BGB) oder zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen gegen die Erben führen (§§ 2325 , 2326 BGB). Soweit es sich um eine Schenkung des Erblassers handelt, wird diese zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches (fiktiv) dem Nachlass hinzugerechnet. Als Ergänzung des Pflichtteils kann vom Pflichtteilsberechtigten (auch wenn dieser Miterbe ist), der Betrag verlangt werden, um den sich der Pflichtteil durch diese Hinzurechnung erhöht. Ist ihm mehr als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen, ist der Ergänzungsanspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht. Für Pflichtteilsergänzungsansprüche gilt eine dreijährige Verjährungsfrist.
2. Soweit das Vermögen zum Nachlass Ihres verstorbenen Vaters zählt, haben die Familienmitglieder zunächst Anspruch auf ihren Erbteil bzw. den Pflichtteil. Ihre Mutter hat ihr gesamtes verwertbares Vermögen (bis auf geringe Freibeträge, § 90 Abs. 2 SGB 12 ) für die Pflege einzusetzen. Ob Sie und Ihr Bruder zum Elternunterhalt herangezogen werden können, hängt von der Höhe Ihrer beider Einkommen und Ihrer (gesamten) Vermögenswerte ab.
3. Der Mietvertrag ist nicht dadurch aufgehoben, dass Ihre Mutter jetzt ins Pflegeheim gekommen ist. Angesichts des Umzugs ins Pflegeheim hat Ihre Mutter aber einen Anspruch darauf, dass der Mietvertrag bei Stellung eines geeigneten und zumutbaren Nachmieters aufgehoben wird. Ihre Mutter (bzw. Sie mit entsprechender Vollmacht Ihrer Mutter) sollten den Mietvertrag baldmöglichst fristgerecht kündigen, für den Fall, dass kein Aufhebungsvertrag mit dem Bruder zustande kommt bzw. kein Nachmieter gefunden wird.
Auch wenn Ihre Mutter die Wohnung nicht nutzt, ist die vereinbarte Miete bis zum Wirksamwerden der Kündigung weiter zu zahlen. Soweit Ihr Bruder jedoch dadurch Aufwendungen erspart, muss er diese anrechnen lassen (§ 537 BGB ).
4. Da Ihnen das Auto Ihres Vaters nicht zu dessen Lebzeiten geschenkt wurde, gehört es zum Nachlass. Auf die Zusage zu Lebzeiten des Vaters können Sie sich leider nicht berufen, da er diese Zusage nicht in einer letztwilligen Verfügung festgelegt hat.
5. Da Sie zu diesem Zeitpunkt davon ausgingen, dass tatsächlich kein Vermögen vorhanden war, dürften Sie keine rechtlichen Konsequenzen zu befürchten haben. Ggf. sollten Sie die Angaben nachträglich berichtigen.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin