Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Würdigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte. Ich habe jedoch darauf hinzuweisen, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann, sodass die Bearbeitung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird folgendes ausgeführt:
Sie haben bereits die richtige Vorschrift genannt. Nach § 1020 BGB
hat der Berechtigte das Wegerecht schonend auszuüben.
Dazu gehört in der Regel auch, dass er nicht nur ein Tor duldet, sondern es auch nach Nutzung wieder schließt oder sogar verschließt und verschlossen hält.
Allerdings sind immer die Umstände des Einzelfalles näher zu berücksichtigen.
Bitte geben Sie noch den Wortlaut der Dienstbarkeit an und beschreiben die Grundstückssituation näher, - nutzen Sie hierzu bitte die Nachfragefunktion, so dass ich Ihnen auch für Ihren Fall nähere Auskünfte geben kann. Bedeutung kann auch haben, welches Interesse der Berechtigte daran hat, dass das Tor offen steht. Vielleicht können Sie hierzu auch nähere Angaben machen.
Mit freundlichen Grüßen
Torsten Sommer
Rechtsanwalt
www.Rechtsanwalt-Sommer-Gf.de
05371 819200
Gifhorn, den 06 Juli 2007.
Sehr geehrter Herr Sommer, vielen Dank für die schnelle Antwort. Leider kann ich Ihnen den genauen Text aus dem Kaufvertrag jetzt nicht nennen, da ich derzeit nicht an die Unterlagen komme (erst Ende Juli). Ich erinner mich aber, dass er ganz einfach formuliert war "der Eigentümer des Grundstücks ... ist berechtigt, zum Gehen, Fahren etc. einen 5m breiten Streifen zu nutzen". Dieser 5m breite Streifen befindet sich am rechten äusseren Rand meines Grundstücks und endet am Grundstück der Nachbarn. Das Nachbargrundstück gehörte ursprünglich zu meinem Grundstück, die Vorbesitzerin hat damals 1984 den ehemaligen Schweinestall zusammen mit dem umgebenden Land verkauft. Sie hat aber keinen 5m breiten Streifen als Zugang zur Strasse mit verkauft (Länge ca. 40 m), sondern nur ein Wegerecht eintragen lassen. Eine andere Zufahrt ist nicht möglich, denn das Grundstück der Berechtigten grenzt hinten an einen Acker. Der Besitzer des Ackers hat meinen Nachbarn schon beim unberechtigten Überfahren beobachtet und verwarnt.
Der Berechtigte bemängelt, dass es ihn (und seine Frau) nerve, immer aus dem Auto steigen zu müssen, um das Tor zu öffnen. Das sei unzumutbar. Meine Mieter und ich machen das auch, es gibt genug Platz, die Strasse ist nicht stark befahren. Ausserdem gibt es noch eine breite Einfahrt. Und dazu noch jede Menge Platz vor dem Grundstück, dort das Auto abzustellen, wenn man gleich wieder weiter fahren möchte (so mache ich das). Auch habe ich das Tor schon aufwendig nachrüsten lassen mit Gummirollen und verlängertem Schliessstab, damit man sich zum Öffnen nicht bücken muss und die beiden Flügel sehr leichtgängig sich rollen lassen (das wurde anfänglich bemängelt). Die Berechtigten hätten gerne eine Fernbedienung, die ich aber finanzieren soll, da sie dafür kein Geld haben.
Ich hoffe, ich habe ausreichend Ihre Fragen beantwortet.
mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Fragesteller,
in Ergänzung meiner Ausführungen kann ich folgendes noch mitteilen:
Die Frage des Wegerechts und der Duldung von Schließeinrichtungen ist in der Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden worden. Insoweit kann ich das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 29. November 1985 zum Aktenzeichen 10 U 22/85
, das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 03. März 1998 zum Aktenzeichen 3 U 563/97
, das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 01. Oktober 2002 zum Aktenzeichen 4 U 20/02
sowie das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Februar 2006 zum Aktenzeichen 9 U 123/05
nennen.
Wenn ein Tor nachträglich errichtet wird, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Tor ist dann zu akzeptieren, wenn es für den Belasteten ein besonderes Bedürfnis ist und für den Berechtigten aber keine oder nur eine geringe Unbequemlichkeit oder Erschwerung verursacht. In diesem Zusammenhang ist die Absperrung eines bis dahin offenen Dienstbarkeitsweges grundsätzlich als eine wesentliche Beeinträchtigung der Wegedienstbarkeit einzustufen. Andererseits ist dem Wegerechtsbelasteten durchaus zuzugestehen, sein Grundstück mit einem verschließbaren Tor zu versehen, solange er dem Wegeberechtigten die Möglichkeit einräumt, das Tor jederzeit zur Ausübung des Wegerechts zu öffnen, namentlich dann, wenn im Vergleich zum ursprünglichen Zustand ein gesteigertes Sicherungsbedürfnis für diese Änderung angebracht zu sein scheint. In einem anderen Urteil findet sich die Formulierung, dass der Verpflichtete alle Einschränkungen dulden muss, ohne die die Dienstbarkeit nicht ausgeübt werden kann. Andererseits ist der Berechtigte grundsätzlich dazu verpflichtet, Schutzvorkehrungen des Eigentümers gegen Eindringen, Beschädigungen und Entwendungen zu akzeptieren und die damit verbundenen notwendigen Einschränkungen seines Ausübungsrechts hinzunehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die nachträglich angebrachten Absperrungen nur zu einer als geringfügig anzusehenden Erschwerung der Rechtsausübung führen und die Absperrungen und Tore Folge eines im Vergleich zum ursprünglichen Zustand gesteigerten Sicherungsbedürfnisses sind. Wenn denn die Interessenabwägung ergibt, dass das Anbringen eines Tores berechtigt ist, so folgt daraus, dass der Wegeberechtigte verpflichtet ist, ein zum Schutz des Eigentümers angebrachtes Tor verschlossen zu halten und die damit verbundene als geringfügig anzusehende Erschwerung seiner Rechtsausübung hinzunehmen hat.
Allein die Argumentation des Berechtigten, dass es ihn und seine Frau nerve, immer aus dem Auto steigen zu müssen, um das Tor zu öffnen, ist wohl nicht ausreichend. Zum weiteren Durchsetzen Ihrer Ansprüche ist es auf jeden Fall noch erforderlich, dass Sie eine Begründung dafür geben, warum Sie das Tor errichtet haben. Sinnvoll ist es, wenn Sie Ihr Eigentum schützen wollen.
Ihr Recht setzen Sie letztendlich durch, in dem Sie den Berechtigten des Wegerechtes verklagen.
Ich hoffe, mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Torsten Sommer
Rechtsanwalt