Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Entsprechend dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt kann durch die Benutzung des Privatweges mit einem Traktor von einer Eigentumsverletzung ausgegangen werden. Ihnen steht in diesem Fall ein Unterlassungsanspruch gegen den Nachbarn zu, den Sie gemäß § 1011 BGB
auch ohne die Zustimmung des Miteigentümers geltend machen können.
Gemäß Ihren Schilderungen gehe ich davon aus, dass Ihrem Nachbarn auch kein so genanntes Notwegerecht gemäß § 917 BGB
zusteht. Dies wäre dann der Fall, wenn der Nachbar sein Grundstück nur durch die Verwendung des Privatweges ordnungsgemäß benutzen könnte, bzw. wenn dies nicht durch eine Verbindung mit einem öffentlichen Weg möglich wäre. Für eine abschließende Beurteilung müssten diese Voraussetzungen unter Umständen genauer überprüft werden.
Um Ihre Unterlassungsansprüche durchzusetzen, empfehlen wir Ihnen die Beauftragung eines Rechtsanwaltes, wofür wir Ihnen gerne zur Verfügung stehen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
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Christian Grema
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