Guten Tag,
eine Steuerpflicht entsteht bei Ihnen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG
nur dann, wenn Sie bei der Übertragung des Grundstückes einen Gewinn erzielt haben. Hierbei werden, vereinfacht ausgedrückt, die bei Erwerb des Grundstückes aufgewendeten Kosten mit den Beträgen, die Sie bei der Veräußerung des Grundstückes erhalten, gegenüber gestellt.
Dabei ist zunächst die Frage der Übernahme der Grundschulden, also der dinglichen Belastungen auf dem Grundstück, durch Ihren Sohn nicht entscheidend. Dieser erwirbt das Grundstück dann allein mit dem entsprechend geminderten Wert, nämlich der Gefahr, dass die Bank irgendwann aus den Grundschulden vorgeht. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nimmt hier also keine getrennte Bewertung vor, sondern bewertet das Grundstück entsprechend unter Berücksichtigung der dinglichen Belastungen. Dies wäre aber ohnehin nur ein Problem einer Schenkungssteuerbelastung bei Ihrem Sohn. Das Problem stellt sich aber deshalb nicht, weil es sich hier um eine Übertragung von den Eltern auf das Kind handelt und ohnehin die Freibeträge nach Ihrer Schilderung nicht erreicht sind.
Nur dann, wenn Ihr Sohn neben dieser dinglichen Belastung, die nicht gesondert bewertet wird, auch die persönliche Belastung aus den seinerzeit aufgenommenen Darlehen übernimmt, würde diese Gegenleistung berücksichtigt werden. Hierzu ist es aber nach Ihrer Schilderung gerade nicht gekommen. Da für die Übernahme der persönlichen Verbindlichkeit aus den Darlehensverträgen natürlich die Zustimmung der Bank erforderlich gewesen wäre. Insoweit halte ich, wie Sie den Fall schildern, die Auffassung des Steuerberaters für nicht zutreffend. Eine abschließende Beurteilung kann ich aber erst dann vornehmen, wenn mir der genaue Wortlaut des Übertragungsvertrages zwischen Ihnen und Ihrem Sohn vorliegt. Sie können mir diesen gerne als email zur Verfügung stellen, so dass ich dann im Rahmen der Nachfragefunktion hierzu noch einmal Stellung nehmen kann.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weiter geholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Str. 19
26603 Aurich
Tel. 04941-605347
Fax 04941-605348
email: info@fachanwalt-aurich.de
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