Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes beantworten darf.
1.
Eine Schenkungssteuer fällt nur dann an, wenn tatsächlich eine Schenkung stattfindet. Sie kann nur einmal je Schenkungsvorgang anfallen bzw. fällt entsprechend nicht an, wenn der Wert der Schenkung unter dem Freibetrag verbleibt. Dies ist auch vorliegend der Fall, auch da es sich bei einem Verkauf um keine Schenkung handelt, so dass Sie beim Verkauf keine Schenkungssteuer zahlen müssen.
Nachfolgend die für de Steuerpflichtigkeit vorgesehenen Vorgänge:
ErbStG § 1
Steuerpflichtige Vorgänge
(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen
1. der Erwerb von Todes wegen;
2. die Schenkungen unter Lebenden;
3. die Zweckzuwendungen;
4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer
Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen
Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf
die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren
seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt.
2. Spekulationsgeschäft
Der Begriff Spekulationsgeschäft wurde 2002 abgeschafft. Nunmeh fallen hierunter die sog. privaten Veräußerungsgeschäfte. Zu diesen Zählen zB. auch die Anschaffung und Veräußerung von Sachen und Grundstücken im Zeitraum von 10 Jahren. Geregelt ist die Beseteuerung in § 23 EStG
. Da die Steuer jedoch eine Anschaffung voraussetzt und die Anschaffung wiederum eine Entgeltlichkeit zur Voraussetzung hat, fält die Schenkung und somit auch der nachträgliche Fall auch nicht unter diese Steuerart.
Ich hoffe,Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 24.01.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 24.01.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Rückfrage vom Fragesteller
24.01.2006 | 19:11
Hallo und vielen dank für die schnelle Antwort,
also wenn ich Sie richtig verstanden habe, würde die einmal entschiedene Zusage das keine Schenkungsteuer anfällt da der Wert damals unter den Freibetrag lag, und auch nicht nach gefordert werden könnte wenn ich dieses Haus jetzt zu einem deutlich höherem Preis verkaufen würde.
Ist das so korrekt ?
Gruß
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
24.01.2006 | 20:11
Ja, so ist es, da der Verkauf eben keine Schenkung ist und der Wert bei der damaligen Festsetzung in höhe von € 205.00,00 bereits festgelegt worden ist. Eine Nachforderung dürfte aus dem Grund der Festlegung (Gutachter ?) ebenfalls nicht zu befürchten sein.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-