Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
Solange Sie mit Ihrem Gläubiger noch keinen Vergleich abgeschlossen haben, in dem geregelt werden sollte, dass während der Laufzeit sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ruhen, besteht theoretisch die Möglichkeit, dass der Gläubiger trotz seiner Versicherung Vollstreckungsmaßnahmen ergreift. Nur während der Dauer des Insolvenzverfahrens sind Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger unzulässig.
Nach Kenntnis des Namens und der Adresse Ihres Arbeitgebers kann der Gläubiger aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Ihr Gehalt pfänden.
Im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung sind Sie zur umfassenden Auskunft verpflichtet. Hinsichtlich Ihres Arbeitseinkommens haben Sie den Namen, die Adresse sowie die Höhe des Nettolohns anzugeben. Nachdem Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind, wird zwar keine Nachbesserungspflicht bestehen, zu beachten ist jedoch, dass eine falsche eidesstattliche Versicherung strafbar ist.
Gegebenenfalls nimmt der Gläubiger von seiner Forderung Abstand, wenn Sie ihm mitteilen, dass bei einer Gehaltspfändung die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses droht und Sie dann nicht einmal mehr monatliche Raten zahlten können. Weiterhin können Sie ankündigen, bei dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen bei Gericht umgehend einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung zu stellen und der Gläubiger allein aufgrund der Kosten, die von Ihrem pfändbaren Einkommen dann weiterhin in Abzug gebracht werden, in jedem Fall schlechter gestellt wäre, als bei Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs. Sollte ein Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet werden müssen, müsste in dem Eröffnungsantrag allerdings das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs durch eine geeignete Stelle bescheinigt werden.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 29.04.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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