Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Vergleich
In der Tat könnte der Vergleich angefochten werden, da den Gläubigern entsprechende Vermögenswerte vorenthalten wurden, die sicherlich bei der Höhe des Vergleichs berücksichtigt worden wären.
Allerdings kann die Anfechtung durch Fristablauf nicht mehr wirksam ausgeübt werden, § 124 BGB. Seit Abschluss sind mehr als 10 Jahre vergangen, so dass der Vergleich damit wirksam und vollzogen ist.
2. Der Vollständigkeit beginnt die Verjährung mit der letzten Zahlung erneut an zu laufen. Bei titulierten Forderungen beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre, § 197 Ab. 1 Nr. 4 BGB.
3. Eine Strafbarkeit wegen falscher Versicherung an eides Statt nach § 156 StGB verjährt in fünf Jahren, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Insoweit ist auch hier eine Verjährung eingetreten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Bei Ihrer Antwort unter Punkt 2 steht, dass die Verjährungsfrist für titulierte Forderungen 30 Jahre beträgt.
Aufgrund der titulierten Forderungen der Gläubiger wurden damals Vergleichsverhandlungen geführt und mit einer Vergleichszahlung abgeschlossen.
Bedeutet das, dass die Verjährungsfrist von 30 Jahren für die titulierten Forderungen, die Grundlage des Vergleiches waren, nicht mehr relevant sind ?
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Meine Ausführungen zu Ziffer 2 waren nur der Vollständigkeithalber, Maßgebend ist Ziffer 1. Danach kann der Vergleich nicht mehr angefochten werden, ist wirksam, so dass die Verjährungsfrist von 30 Jahren nicht zur Anwendung kommt.
Soweit Sie aber die vollstreckbaren Ausfertigungen der Vollstreckungstitel nach Vergleichszahlung nicht ausgehändigt bekommen haben, könnte ein Gläubiger mit einer titulierten Forderung noch vollstrecken. Sie müßten dann mit einer Vollstreckungsgegenklage die Regulierung der Forderung im Wege des Vergleiches anführen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt