Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vorab kann hier kein gewöhnliches Berliner Testament gegeben sein. Bei dem Berliner Testament werden die Kinder nicht enterbt und die Ehegatten nicht als Vor-erben eingesetzt.
Das Pflichtteil verjährt nach den allgemeinen Verjährungsfristen. Der Pflichtteil hinsichtlich Ihres Großvaters ist spätestens am 31.12.2012 verjährt gewesen. Das Pflichtteil bezüglich Ihrer Großmutter ist noch nicht verjährt, da die 3 Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist.
Bitte beachten Sie, dass auch durch eine verjährungshemmende Maßnahme (Klage, Verhandlungen oder ähnliches) auch bezüglich Ihres Großvaters die Verjährung noch nicht abgelaufen sein muss. Dies kann nur bei Kenntnis der gesamten Sachlage geprüft werden, so dass dieses Forum nicht hierfür geeignet ist. Des Weiteren könnte hier aufgrund landwirtschaftlicher Sonderrechte (HöfeO), Landgüterbrecht nach dem BGB eine andere Einschätzung der Rechtslage erfolgen. Sollte ein Hofübergabevertrag zwischen Ihrem Großvater und Ihrem Onkel bzw. Ihrem Onkel und Ihrer Großmutter geschlossen worden sein, so kann die Übernahme des Altenteils (Pflegekosten, Lebensunterhalt) durch Ihren Onkel vereinbart worden sein. Daher rate ich Ihnen, einen Anwalt mit dem Schwerpunkt auf das Agrarrecht für eine Erstberatung aufzusuchen. Selbstverständlich stehe auch ich Ihnen für eine solche Erstberatung unter Anrechnung Ihres Einsatzes zur Verfügung.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Diese Beantwortung Ihrer Frage kann nicht eine individuelle Beratung ersetzten. Selbstverständlich können Sie sich für weitere Fragen, Beratungen und Vertretungen an mich wenden.
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