Sehr geehrter Fragesteller,
Für eine im Ausland ausgeübte Tätigkeit steht dem Ansässigkeitsstaat, also hier Deutschland als Ihrem Wohnsitzstaat, des Arbeitnehmers das Besteuerungsrecht zu, wenn sich der Arbeitnehmer insgesamt nicht länger als 183 Tage im Steuerjahr im Tätigkeitsstaat, also der Schweiz, aufgehalten hat. Ich gehe also davon aus, dass Ihr Arbeitslohn von einer Betriebstätte, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat, also der Schweiz hat, getragen wurde. In dem Fall steht der Schweiz das Besteurungsrecht zu. Ich gehe weiter davon aus, dass Sie nicht als Grenzgänger gelten. Deutschland nach Art. 24 DBA die Einkünfte frei.
Zusatzfrage: Die 183 Tage gelten für das Steuerjahr, also vom 01.01.2011 bis 31.12.2011.
Ich hoffe, gedient zu haben.
Mit besten Grüßen
vielen vielen Dank, ja, es ist eine CH Firma die mich nach Schweizer Recht bezahlt und die QSt abführt/e. Hatte bislang auch kein Problem in Deu. Die Teilzeit werde ich damit allerdings ad acta legen und weiter voll arbeiten.
Unklar bleibt mir jedoch, ob, wenn ich unterjährig zB zum 30.06. eines Jahres aufhöre, die 183 Tage zeitanteilig gelten (zB 6 Monate = 50 % von 183 Tagen) oder ob ich prinzipiell nur zum 31.12. bzw erst nach unbestrittenem Erreichen der 183 Tage in der CH aufhören kann, will ich nicht nochmal in Deu dafür steuerpflichtig werden ...
Die 183 Tage gelten absolut. Die 183 Tage sind grundsätzlich für jedes Steuerjahr bzw. Kalenderjahr zu ermitteln. Bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Tage ist nicht die Dauer der Tätigkeit, sondern die körperliche Anwesenheit maßgeblich. Falls Sie also vom 1. Januar bis 15. Juni 2011 in der Schweiz tätig sind, ist die 183 Tage Regel unterschritten. Die Schweiz hätte vorbehaltlich der Regelung in 15 Abs. 2 DBA D-CH das Besteuerungsrecht.
Nochmals zur Klarstellung: Die 183-Tage- hat zur Folge, dass die Einkünfte dann abweichend von dem vorstehend in den Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Grundsatz nicht im Land des Tätigkeitsorts, sondern im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers besteuert werden, also bei Ihnen Deutschland, wenn iSv. Art. 15 Abs. 2 DBA D-CH
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der Arbeitnehmer sich nicht länger als 183 Tage im Jahr im Tätigkeitsstaat im Ausland aufhält,
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der Arbeitgeber, der die Vergütung zahlt, nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und
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der Arbeitslohn nicht von einer im Tätigkeitsstaat belegenen Betriebsstätte des Arbeitgebers getragen werden.
Da bei Ihnen nicht alle Voraussetzungen vorliegen, hat nach wie vor die Schweiz das Besteuerungsrecht.