Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es gilt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland vom 11.08.1971 [nachfolgend abgekürzt: "DBA Schweiz"]. (Das Nachfolge-Abkommen vom 21.09.2011 ist bisher von Deutschland nicht ratifiziert worden und damit nicht in Kraft getreten.)
Sie haben zwei Wohnsitze, die sich aber beide in Deutschland befinden. Da Sie nur in Deutschland ständige Wohnstätten unterhalten und dort auch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben´, sind Sie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG im Inland unbeschränkt steuerpflichtig.
Es gilt Art. 15 DBA Schweiz:
"(1) Vorbehaltlich der Artikel 15 a bis 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält,
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat."
Für Grenzgänger gilt ergänzend § 15a DBA Schweiz:
"(1) [2] Ungeachtet des Artikels 15 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig ist. Zum Ausgleich kann der Vertragstaat, in dem die Arbeit ausgeübt wird, von diesen Vergütungen eine Steuer im Abzugsweg erheben. Diese Steuer darf 4,5 vom Hundert des Bruttobetrages der Vergütungen nicht übersteigen, wenn die Ansässigkeit durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde des Vertragstaates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, nachgewiesen wird. Artikel 4 Absatz 4 bleibt vorbehalten.
(2) [3] Grenzgänger im Sinne des Absatzes 1 ist jede in einem Vertragstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt.
(3) [4] Der Vertragstaat, in dem der Grenzgänger ansässig ist, berücksichtigt die nach Absatz 1 Satz 3 erhobene Steuer ungeachtet des Artikels 24 wie folgt:
a) in der Bundesrepublik Deutschland wird die Steuer entsprechend § 36 Einkommensteuergesetz unter Ausschluß von § 34 c Einkommensteuergesetz auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet; die Steuer wird auch bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen berücksichtigt;
b) in der Schweiz wird der Bruttobetrag der Vergütungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage um ein Fünftel herabgesetzt.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten verständigen sich über die weiteren Einzelheiten sowie die verfahrensmäßigen Voraussetzungen für die Anwendung der vorstehenden Absätze."
Wenn Sie in der Schweiz besteuert werden wollen, müssen Sie eine ständige Wohnstätte in der Schweiz unterhalten, in der Sie sich gewöhnlich aufhalten und die den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen bildet (neben den deutschen Wohnstätten), d.h. zu der sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen haben (Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a. und b. DBA Schweiz). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gelten Sie steuerrechtlich als in der Schweiz ansässig und werden dort besteuert.
Nach Art. 3 Abs. 1 Buchstabe i. DBA Schweiz bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde":
aa)in der Bundesrepublik Deutschland: der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen;
bb) in der Schweiz: der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder sein bevollmächtigter Vertreter.
Sobald Sie in der Schweiz ansässig sind, können Sie den Antrag auf Besteuerung durch die Schweiz nach Art. 26 Abs. 1 DBA Schweiz der zuständigen Schweizer Behörde unterbreiten. Die Behörde wird Ihnen auch mitteilen, welche Unterlagen Sie im einzelnen einreichen müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Neumann, Rechtsanwalt