Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Aufgrund Ihrer oben gemachten angaben sind sie in der Schweiz wohnhaft und aufgrund fehlenden deutschen Wohnsitzes grundsätzlich nur in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig. Gleichwohl kann es u.U. zu einer beschränkten Steuerpflicht in DE kommen. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Dba Schweiz, welches der Vermeidung von Doppelbesteuerung dient.
1. Selbständigkeit CH
Sofern sie selbständig in DE tätig werden, unterliegen die daraus resultierenden Einkünfte im Ansässigkeitsstaat Schweiz der Besteuerung. Etwas anderes würde nur gelten, wenn sie in DE über eine feste Einrichtung verfügen würden, von der aus sie ihre Einkünfte erzielten würden. Dies scheint mir bei ihnen nicht der Fall zu sein.
2. Arbeitnehmer Ch
Wenn sie als Schweizer Arbeitnehmer in DE tätig werden, liegt gem. Art.15 Dba das besteuerungsrecht grundsätzlich beim tätigkeitsstaat DE. Die Verlagerung auf den ansässigkeitsstaat Schweiz scheidet aus, da sie über 183 Tage in De tätig sind. Und da sie nach ihren Angaben auch mehr als 60 Tage in De tätig sind, ohne wieder am gleichen Tag nach der Arbeit nach Hause zu kommen, unterfallen sie auch nicht der für sie günstigen grenzpendler-Regelung des Art. 15a Dba.
Gleiches gälte für sie auch als Geschäftsführer einer in DE ansässigen Kapitalgesellschaft. Dahingehend regelt Art. 15 IV Dba, dass auch in diesem Fall die Einkünfte als Geschäftsführer in DE beschränkt steuerpflichtig wären.
3. Arbeitnehmer DE
Keine Veränderung zu 2.
4. Grenzgänger
Wie oben beschrieben, greift mangels Heimkehr am selben Tage zum ansässigkeitsort in ihrem Falle die grenzgängerregel nicht. Sowieso wäre sie nur auf Lohnabhängige, nicht jedoch auf selbständige anwendbar.
5. Zusammenfassung
Bei ihren Fallvarianten werden sie einer deutschen beschränkten Steuerpflicht nicht entgehen, sofern sie mehr als 183 Tage in De tätig sind. Dies hat zur Folge, dass sie eine deutsche est-Erklärung werden abgeben müssen, in der sie ihre auf Deutschland entfallenden Einkünfte angeben müssen.
Darüber hinaus werden sie in der Schweiz auch ihre deutschen Einkünfte angeben müssen, die dort jedoch nur im Rahmen des progressionsvorbehaltes berücksichtigt werden (Freistellung bei Berücksichtigung der steuersatzhöhe).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen