Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Der Anspruch entsteht für jedes Jahr für sich genommen ohne rechtlichen Zusammenhang mit den anderen Jahren. Vgl. hierzu BMF vom 21.12.2004, Rz. 66 "X. Entstehung des Anspruchs auf Eigenheimzulage: Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, für jedes weitere Jahr mit Beginn ded Jahres, für das eine Eigenheimzulage festzusetzen ist", also nicht schon bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages im Jahr 2004.
Die Regelung des §170 Abs.3 AO
führt nicht dazu, dass die Festsetzungsfrist auch für noch nicht entstandene Ansprüche auf Eigenheimzulage innerhalb des Förderzeitraums bereits mit Ablauf des Jahres der Antragstellung beginnt. Aus dem Umstand, dass der Antrag auf Gewährung von Eigenheimzulage im Interesse der Verwaltung und der Antragsteller nicht jährlich neu während des gesamten Förderzeitraums sondern nur einmalig bei dessen Beginn zu stellen ist, kann nicht gefolgert werden, der Gesetzgeber habe damit das in §170 Abs.1 AO
zum Ausdruck kommende, allgemeine Prinzip, wonach Verjährung frühestens mit Enstehen des Anspruchs beginnt, für den Bereich der Eigenheimzulage nicht anwenden wollen. Damit ist der Beginn der Verjährungsfrist vom Enstehen des Aspruchs auf Eigenheimzulage abhängig. Nach §10 EigZulG ist das der Beginn der Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und für die weiteren Jahre des Förderzeitraums jeweils der Beginn des Kalenderjahres, für das eine Eigenheimzulage festzusetzen ist. Folglich beginnt gemäß §170 Abs.1 AO
die Verjährungsfrist mit Ablauf des jeweiligen -weiteren- Jahres des Förderzeitraums.
Sie können also m.E. für 2012 und 2013 noch Eigenheimzulage bekommen, da Sie erst ab 2006 die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen (konnten).
Überlassen Sie mir einmal das Schreiben des Finanzamtes.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
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