Sehr geehrter Ratsuchender,
in jedem Fall verliert derjenige den Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten, der nach der Scheidung wieder heiratet. Unterhaltspflichtig ist dann nur noch der neue Ehegatte.
Um den Unterhaltsanspruch nicht zu gefährden, kann es nahe liegen, den neuen Partner gerade nicht zu heiraten, sondern "so" mit ihm zusammen zu leben. Jedenfalls behaupten viele Unterhaltsverpflichtete dies von ihrem geschiedenem Partner.
Wenn dem tatsächlich so ist, kann ein solches Zusammenleben mit einem neuen Partner erst dann zu einem Verlust des Unterhaltsanspruchs führen, wenn sich die neue Partnerschaft "verfestigt" hat. Dies ist erst nach zwei bis drei Jahren des Zusammenlebens der Fall. Vorher ist ein völliger Ausschluss des nachehelichen Unterhaltsanspruches im Regelfall nicht möglich.
Allerdings muss sich der Unterhaltsberechtigte, der einen neuen Partner gefunden hat und mit ihm zusammenzieht, vom ersten Tag an dasjenige auf seinen Unterhalt anrechnen lassen, was die Partner durch die neue Partnerschaft sparen. Dies kann bei einem Zusammenleben mit dem neuen Partner zum Beispiel die Hälfte der Miete sein. Wer dem neuen Partner den Haushalt führt, muss sich anrechnen lassen, was der andere durch das Nichteinstellen einer Haushaltshilfe einspart.
Im übrigen sei daraufhingewiesen, dass spätestens mit der Scheidung auch die Pflicht zur ehelichen Treue endet. Wer danach ein intimes Verhältnis mit einem anderen eingeht, kann hierdurch allein seinen Unterhaltsanspruch nicht verlieren. Dabei bleibt es, wenn die neue Partnerschaft sich auf wechselseitige Besuche und gemeinsame Freizeitaktivitäten beschränkt, ohne dass die Partner gegenseitig Verantwortung für einander übernommen hätten.
Mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
Also könnte ich gegenüber meiner Frau bei der scheidungsverhandlung eventuell unterhaltsansprüche geltend machen ???
Der nacheheliche Unterhalt sollte unbedingt zusammen mit der Ehescheidung (Scheidungsverbund) durchgesetzt werden. Der Beginn der Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt setzt dann die Rechtskraft der Scheidung voraus.