Sehr geehrter Ratsuchender,
bei der in der Vergangenheit ausgeübten Teilzeittätigkeit Ihrer Exfrau wird es sich tatsächlich um eine sog. überobligatorische Tätigkeit gehandelt haben, da Ihr gemeinsamer Sohn jünger als 8 Jahre ist und von ihr zwei weitere Kinder betreut werden. Dann jedoch wird das von Ihrer Exfrau erziehlte Einkommen bei der Unterhaltsberechnung gar nicht angerechnet.
Da Ihre Exfrau bislang überobligatorische Einkünfte mit Ihrer Teilzeitarbeit erzielte, welche bei der Bedarfsermittlung nicht berücksichtigt werden brauchten, hat sich durch die nunmehrige Selbständigkeit und die noch geringeren Einnahmen für Sie im Ergebnis nichts geändert. Das anrechenbare Einkommen Ihrer Exfrau war und bleibt mit 0 anzusetzen.
Damit erübrigt sich auch jedwede Diskussion über die Hintergründe und die finanziellen Folgen des Tätigkeitswechsels Ihrer Exfrau. Dieses ändert sich erst wieder in der Zukunft, da Ihre Exfrau umso mehr auf eigenes Einkommen zu verweisen ist, je älter und selbständiger die betreuten Kinder werden.
Es droht daher derzeit tatsächlich ein höherer nachehelicher Unterhaltsanspruch seitens Ihrer geschiedenen Frau. Ziehen Sie in jedem Fall unverzüglich einen Rechtsbeistand hinzu, um die Sach- und Rechtslage eingehend prüfen zu lassen und finanzielle bzw. rechtliche Nachteile bei der bevorstehenden unterhaltsrechtlichen Auseinandersetzung zu vermeiden.
Mit freundlichem Gruß
Wundke
Rechtsanwalt
Danke für Ihre rasche Einschätzung. Gestatten Sie mir eine Nachfrage:
Den Leitlinien des OLG Hamm entnehme ich folgenden Absatz:
"Soweit Einkünfte des Berechtigten aus einer – auch erst nach Trennung/Scheidung aufgenommenen – überobligatorischen Erwerbstätigkeit die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben/prägen, sind sie nach Abzug des mit der Erwerbstätigkeit verbundenen Aufwandes (z.B. Nr. 10.3) nach Billigkeit zu berücksichtigen (vgl. Nr. 7) und in eine Differenzberechnung einzustellen; soweit solche Einkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben/prägen, sind sie nach § 1577 Abs. 2 BGB
auf den Bedarf (bzw. die 3/7 oder ½ Quote) anzurechnen."
Sie gehen offenbar davon aus dass die Einkünfte meiner Ehefrau nicht eheprägend waren?
Doch, sie waren in jedem Fall eheprägend. "Berücksichtigung nach Billigkeit" führt in Ihrem Fall jedoch zur Nichtberücksichtigung bei der Bedarfsermittlung. Die Gründe dafür habe ich bereits in meiner Ausgangsantwort dargestellt.