Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Auch wenn Sie diesen Vertrag bereits unterschrieben haben, können Sie gegen diese Klausel (außer-)gerichtlich erfolgreich vorgehen, vorausgesetzt diese sollte sich auch als unwirksam herausstellen.
Ich habe allerdings hinsichtlich dieser Klausel wenig Bedenken - jedenfalls nach meiner ersten Einschätzung - und halte dieses daher für wirksam.
Denn letztlich geht es um die Arbeitskoordination, die der Arbeitgeber nach billigem Ermessen einseitig festlegen darf, egal, ob er sich damit an die ansonsten (sowieso nur für die Kindern und Eltern) geltenden Öffnungszeiten hält oder eben nicht.
Ich sehe hier auch kein Ermessensmissbrauch, zumal die Besprechung nur einmal die Woche und nicht z. B. täglich stattfindet, insofern der Arbeitgeber insbesondere auch nicht in Konflikt mit dem Arbeitszeitgesetz etc. geraten kann.
Insofern handelt es sich auch nicht um auszugleichende Überstunden/Mehrarbeit.
"Kostenlose" Arbeit in diesem Sinne liegt daher nicht vor, sondern diese Teambesprechungen sind vertraglich zulässiger Bestandteil des Arbeitsverhältnisses.
Ich kann Ihnen leider keine erfreuchlichere Mitteilung machen.
Ich hoffe dennoch, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.