Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
1. Wie Sie richtig erkannt haben, ist unter den von Ihnen genannten Voraussetzungen keine weitere Befristung mehr möglich. Die von Ihrem AG vorgeschlagene Befristung auf 3 Jahre wäre demnach unwirksam und würde ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründen.
2. In Ihrem Fall ist problemtaisch, dass die Verenbarung in dem Personalgespräch nicht als wirksamer Abschluss eines Arbeitsvertrages gesehen werden kann. Das BAG (Bundesarbeitsgericht) sieht in solchen Vereinbarungen maximal eine Art Vorvertrag (s. zB. Beschluss vom 28.6.2005, 1 ABR 25/04
).
Auf der anderen Seite ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht an eine Schriftform gebunden. Man könnte also davon ausgehen, dass Sie durch Ihre fortgesetzte Arbeit ein Angebot zu einem Arbeitsvertrag gemacht haben und dieses Angebot wurde von Ihrem AG angenommen, da er Ihnen Arbeit anbietet. In diesem Fall wäre ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden.
Aufgrund der EG-Richtlinie 91/533 EWG wurde das sog. Nachweisgesetz erlassen. Danach ist Ihr AG verpflichtet, spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedinungen schriftlich niederzulegen. Tut er dies nicht, findet in einem möglichen späteren Prozess eine Beweislasterleichterung zu Ihren Gunsten statt. Der AG muss dann beweisen, dass der Arbeitsvertrag nicht oder nicht wie von Ihnen behauptet zustande gekommen ist.
3. Ich würde Ihnen folgendes raten:
Warten Sie ab, ob und welchen Vertrag Ihr AG Ihnen vorlegt.
Sollte dieser befristet sein, haben Sie zwei Möglichkeiten: Sie nehmen die Befristung hin und warten die drei Jahre ab, ob Ihnen ein unbefristeter Arbeitsvertrag angeboten wird. Ist das nicht der Fall, müssten Sie innerhalb von drei Wochen nach Ende des befristeten Vertrages Klage erheben auf Feststellung, dass der Vertrag unbefristet geschlossen wurde und das Arbeitsverhältnis nach wie vor besteht (§ 17 TzBfG
). Das wäre wahrscheinlich der Weg, mit dem Sie am wenigsten Ärger mit Ihrem AG bekommen.
Oder Sie klagen gleich nach Erhalt des Vertrages die Feststellung ein, dass dieser unbefristet geschlossen wurde. Verspricht wohl mehr Ärger.
Alternativ haben Sie die Möglichkeit, von Ihrem AG gem. des NachwG eine schriftliche Niederlegung der wesentlichen Vertragsinhalte zu fordern. Dabei würde inzident das Bestehen des Arbeitsverhältnisses überprüft.
In jedem Fall haben Sie meiner Ansicht nach einen Arbeitsvertrag konkludent abgeschlossen. Dieser richtet sich mangels näherer Vereinbarung nach den gesetzlichen Vorgaben.
Alles in allem ist Ihre Position jedoch nicht die schlechteste.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechltiche Orientierung geben und wünsche Ihnen noch schöne Pfingsten.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 05.06.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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05.06.2006
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15:54
Antwort
vonRechtsanwalt Elmar Dolscius
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