Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es ist grundsätzlich richtig, dass Sie für die Vergütung Ihres Prozessbevollmächtigten vorleistungspflichtig sind, d.h. diesen nicht auf den Kostenerstattungsanspruch gegen den (unterlegenen) Verfahrensgegner verweisen können. Dies gilt jedoch nur für Ihre Kosten und nicht die des Kindesvaters. Aufgrund Ihrer Schilderungen sollten sie ggf. prüfen, ob bei ihnen selbst nicht auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gegeben sind.
Nicht korrekt ist allerdings die angekündigte Vorgehensweise Ihres Anwalts, seinen Vergütungsanspruch aus dem Fremdgeld im Wege der Aufrechnung zu befriedigen.
Zwar ist diese Vorgehensweise grundsätzlich zulässig, wenn im Zeitpunkt des Fremdgeldeingangs ein fälliger Vergütungsanspruch des Anwalts besteht. Allerdings gilt dies nicht für unpfändbare Ansprüche, wozu der Ehegatten- / Trennungsunterhalt und insbesondere auch der Kindesunterhalt zählen. Es besteht diesbezüglich ein Aufrechnungshindernis.
Sollte Ihr Anwalt dennoch gegen Ihren Willen seinen Honoraranspruch mit dem gepfändeten Unterhalt verrechnen und diesen nicht (in voller Höhe) an Sie auszahlen, könnte er sich sogar der Gefahr einer strafbaren Handlung (Untreue) aussetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Zum ganz klaren Verständnis. Mein Anwalt darf den Pfändungsbetrag den er von meinem Ex-Mann auf sein Konto bekommt und mir jeden Monat weiterleitet (Kindesunterhalt) nicht für seine Honorakosten nehmen (ohne mich um Erlaubnis zu fragen).Es muss eine seperate Kostenaufstellung erfolgen.
Hier das Zitat von meinem Anwalt in seinem Brief an mich.
"Aufgrund der finanziellen Situation ihrere geschiedenen Mannes wird es diesem daher nicht möglich sein, die im Unterhaltsabänderungsverfahren hier angefallenen Kosten auszugleichen, sodass wir uns diesbezüglich an Sie wenden müssten. Wir werden daher die für den nächsten Monat hier eingehende Pfändung einbehalten und auf unsere Gebühren anrechnen.
Nur zum Klartext für mich, damit ich nun auch etwas gegen meinen Anwalt machen kann (Reden mit ihm)
Vielen Lieben Dank Herr Anwalt
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Zusammenfassung ist richtig. Den Kindesunterhalt darf der Anwalt nicht ohne Ihr Einverständnis für sein Honorar einbehalten.
Diese Tatsache ist nicht allen Kollegen ohne Weiteres bekannt, sodass man Ihrem Anwalt auch keine verwerflichen Absichten unterstellen sollte. Sie sollten aus diesem Grunde nochmals ein klärendes Gespräch mit Ihrem Anwalt führen und versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden, zumal ja auch eine anwaltliche Leistung erbracht worden ist, die zu vergüten ist.
Sollte der Kindesunterhalt dennoch gegen Ihren Willen mit dem Honoraranspruch verrechnet werden, können Sie sich mit der zuständigen Rechtsanwaltskammer in Verbindung setzen.
Ich hoffe, die Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.