Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

kosten für den ex

| 9. Juni 2015 22:32 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Grema

Hallo,
Mein Ex-Mann und ich sind bereits seit 2010 getrennt. Er zahlte kein Unterhalt dann ein Gerichtstermin .Ich bekam einen Titel und er sollte zahlen. Doch er tat es nicht .Stattdessen zog er wieder vor Gericht um sein Umgangsrecht schriftlich nieder zu legen. Der Richter fragte ihn ,ob er noch alle beisammen hat. Da die Kinder regelmäßig bei ihm sind. Nachdem ich lange genug Geduld bewiesen habe reichte mein Anwalt eine Lohnpfändung ein. Nun bekomme ich endlich seit September etwas Geld nicht den vollen Titel Albert etwas.
Nun zog er erneut vor Gericht und wollte eine Abänderungsklage durch bekommen. Ergebnis es wurde abgelehnt und er sollte die Kosten der Verhandlung tragen.
So das Ende vom Lied alle Gerichtsverhandlungen hat er verloren und ich bezahlt,weil er nicht zahlen kann. Nun soll es wieder soweit sein. Ich soll die Kosten der Abänderungsklage zahlen. Nun meine Frage. Mein Anwalt will mir nun die nächsten Lohnpfändungen nicht über weisen,sondern seine Kosten damit begleichen. Geht das sdo einfach? Mein Anwalt hat mir mal gesagt Kindesunterthalt geht immer vor.
Ich muss immer zahlen,obwohl ich nicht vor Gericht gehe. Ich kann nicht mehr. Mein Ex kümmert das nicht. Er findet es lustig. Ich nicht,denn die Jungs sind 15+13 also nicht so billig. Bitte helfen sie mir. Kann mein Anwalt tatsächlich das Geld einbehalten und muss ich immer wieder für die kosten vom Ex aufkommen?

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es ist grundsätzlich richtig, dass Sie für die Vergütung Ihres Prozessbevollmächtigten vorleistungspflichtig sind, d.h. diesen nicht auf den Kostenerstattungsanspruch gegen den (unterlegenen) Verfahrensgegner verweisen können. Dies gilt jedoch nur für Ihre Kosten und nicht die des Kindesvaters. Aufgrund Ihrer Schilderungen sollten sie ggf. prüfen, ob bei ihnen selbst nicht auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gegeben sind.

Nicht korrekt ist allerdings die angekündigte Vorgehensweise Ihres Anwalts, seinen Vergütungsanspruch aus dem Fremdgeld im Wege der Aufrechnung zu befriedigen.

Zwar ist diese Vorgehensweise grundsätzlich zulässig, wenn im Zeitpunkt des Fremdgeldeingangs ein fälliger Vergütungsanspruch des Anwalts besteht. Allerdings gilt dies nicht für unpfändbare Ansprüche, wozu der Ehegatten- / Trennungsunterhalt und insbesondere auch der Kindesunterhalt zählen. Es besteht diesbezüglich ein Aufrechnungshindernis.

Sollte Ihr Anwalt dennoch gegen Ihren Willen seinen Honoraranspruch mit dem gepfändeten Unterhalt verrechnen und diesen nicht (in voller Höhe) an Sie auszahlen, könnte er sich sogar der Gefahr einer strafbaren Handlung (Untreue) aussetzen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 10. Juni 2015 | 04:54

Zum ganz klaren Verständnis. Mein Anwalt darf den Pfändungsbetrag den er von meinem Ex-Mann auf sein Konto bekommt und mir jeden Monat weiterleitet (Kindesunterhalt) nicht für seine Honorakosten nehmen (ohne mich um Erlaubnis zu fragen).Es muss eine seperate Kostenaufstellung erfolgen.
Hier das Zitat von meinem Anwalt in seinem Brief an mich.
"Aufgrund der finanziellen Situation ihrere geschiedenen Mannes wird es diesem daher nicht möglich sein, die im Unterhaltsabänderungsverfahren hier angefallenen Kosten auszugleichen, sodass wir uns diesbezüglich an Sie wenden müssten. Wir werden daher die für den nächsten Monat hier eingehende Pfändung einbehalten und auf unsere Gebühren anrechnen.
Nur zum Klartext für mich, damit ich nun auch etwas gegen meinen Anwalt machen kann (Reden mit ihm)
Vielen Lieben Dank Herr Anwalt
mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Juni 2015 | 10:05

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Zusammenfassung ist richtig. Den Kindesunterhalt darf der Anwalt nicht ohne Ihr Einverständnis für sein Honorar einbehalten.

Diese Tatsache ist nicht allen Kollegen ohne Weiteres bekannt, sodass man Ihrem Anwalt auch keine verwerflichen Absichten unterstellen sollte. Sie sollten aus diesem Grunde nochmals ein klärendes Gespräch mit Ihrem Anwalt führen und versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden, zumal ja auch eine anwaltliche Leistung erbracht worden ist, die zu vergüten ist.

Sollte der Kindesunterhalt dennoch gegen Ihren Willen mit dem Honoraranspruch verrechnet werden, können Sie sich mit der zuständigen Rechtsanwaltskammer in Verbindung setzen.

Ich hoffe, die Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.

Bewertung des Fragestellers 10. Juni 2015 | 04:58

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Super Herr Grema!!! Sie haben mir sehr geholfen. Sehr verständlich und ausführlich und sooo schnell. So schnell habe ich noch nie juristische Fragen beantwortet bekommen. Und diesmal sogar positiv für mich. Nur zu empfehlen. Würde mich sofort wieder an Herrn Grema wenden. Top!!!!

"