Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Kosten, die mit einer Scheidung verbunden sind, sind auf jeden Fall die Gerichtskosten und die Kosten zumindest eines Rechtsanwaltes, welche durch das Scheidungsverfahrens an sich entstehen.
Wie Ihnen sicherlich bekannt, hängt die Höhe dieser Kosten von dem zu Grunde liegenden Streitwert ab. Dieser wird ganz allgemein gesagt, durch das dreifache Monatseinkommen beider Ehepartner ermittelt. In Ihrem Fall wäre dem Scheidungsverfahren ein Streitwert von 21.000 € zugrunde zu legen, wodurch Anwaltskosten in Höhe von 1945,65 € entstehen. Bei diesen Streitwert entstehen zudem 864 € Gerichtskosten, welche von den Ehepartnern grundsätzlich jeweils Hälfte zu tragen sind.
Die Durchführung des Versorgungsausgleiches (Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften), welcher im Regelfall bei einer mehr als drei Jahre andauernden Ehe durchzuführen ist, erhöht den Streitwert je nachdem, wie viele Anwartschaften auszugleichen sind noch einmal um etwa 2000 bis 4000 €.
Bei einem Gesamtstreitwert von 25.000 € würden dann Gerichtskosten in Höhe von 2064,65 € und Gerichtskosten in Höhe von 933 € entstehen.
Als weitere, kostenauslösende, Maßnahmen nach einer Scheidung stehen im Raum: Durchführung des Zugewinnausgleiches und nachehelicher Unterhalt für Ihre Ehefrau.
Zu beachten ist, dass der Zugewinnausgleich nicht zwingend durchzuführen ist. Auch Unterhaltsleistungen müssen nicht von Gesetzes wegen automatisch gezahlt werden.
Was Sie im Falle der Vorname des Zugewinnausgleiches zu zahlen hätten, kann hier nicht konkret dargelegt werden. Denn zur Durchführung des Ausgleiches wird das Anfangsvermögen und dass Endvermögen der Ehepartner in Beziehung gesetzt. Denn nur das während der Ehezeit erworbene Vermögen soll ausgeglichen werden. Wenn man annimmt, beide Ehepartner starten mit null Euro in die Ehe und beenden diese mit einem hälftigen Eigentumsanteil an einer Eigentumswohnung, die den Ehepartnern zu einem Wert von 183.333,33 € gehört, so hätte jeder Ehegatte ein Endvermögensanteil in Höhe von 91.666,67 €. In diesem Fall hätten beide Ehepartner einen identischen Zugewinn und keiner müsste dem anderen im Rahmen des Ausgleichsverfahrens etwas zahlen. Denn an sich funktioniert die Rechnung folgendermaßen: höherer Zugewinn - niedrigerer Zugewinn geteilt durch 2 ergibt den Zugewinnausgleichsanteil – also die Summe, die derjenige, der den höheren Zugewinn hat, dem anderen zahlen muss. Die Schwierigkeiten liegen hier aber in der Ermittlung des Anfangsvermögens und des Endvermögens sowie in der Wertermittlung überhaupt.
Weiter kommen Unterhaltsansprüche ihrer Ehefrau in Betracht.
Ein solcher Unterhaltsanspruch besteht aber nur dann, wenn ihre Ehefrau im Zeitpunkt der Scheidung bedürftig ist.
Gemäß § 1569 BGB
kommt ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nur noch dann in Frage, wenn der Fordernde nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Das Prinzip der Eigenverantwortung wurde in das Gesetz aufgenommen.
Es stellt sich also die Frage, ob Ihre Ehefrau aus eigenen Einkünften ihren früheren Lebensstandard aufrechterhalten kann.
Dies kann zum Beispiel nicht so sein, weil sie Kinder betreuen muss, weil sie zu alt zum Arbeiten ist, weil sie krank ist oder weil sie wegen der Eingehung der Ehe damals einen Beruf gewählt hatte, der ihr keine genügenden Einkünfte beschert.
Dies müsste abgeklärt werden. Liegt ein Unterhaltsanspruch aus einem der oben genannten Gründe vor, so kann unter Umständen ein Unterhaltsanspruch bis zur Höhe von 3/7 Ihres Einkommens abzüglich des eigenen Einkommens Ihrer Frau auf Sie zukommen.
Dies sind die grundsätzlich möglichen Kosten einer Scheidung. Näheres kann ich Ihnen nur mitteilen, bei Vorliegen weiterer Zahlen und nach Ermittlung der Willen beider Ehepartner.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
LL. M. Mathias Drewelow, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 02.08.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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