Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß § 28 AufenthG
haben Sie auf Antrag ein eigenes Bleiberecht, wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat.
Bezüglich Ihres Kindes ist die Frage der Aufenthaltsbestimmung im Falle einer Scheidung nach familienrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Zunächst sollten Sie versuchen, sich mit Ihrem Mann eine Einigung darüber erzielen, bei wem das Kind dann wohnt. Nur, wenn keine Einigung zustande kommt, kann das zuständige Familiengericht angerufen werden, eine Entscheidung zu treffen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
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