Sehr geehrte Fragestellerin,
Ich möchte Ihnen zunächst ein frohes Weihnachtsfest wünschen.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie als geschiedene Ehefrau können gem. § 1355 V 2 BGB durch Erklärung gegenüber dem Standesamt Ihren Geburtsnamen problemlos wieder annehmen. Dies führt aber nicht dazu, dass auch Ihre eheliche Tochter automatisch Ihren Nachnamen übernimmt. Vielmehr möchte der Gesetzgeber grundsätzlich, dass es hier beim Nachnamen bleibt, der in der Ehe geführt wurde.
Da Sie mit Ihrem Lebensgefährten noch nicht verheiratet sind, kommt eine Einbenennung nach § 1618 BGB für Ihre eheliche Tochter nicht in Betracht .
Eine Namensänderung kann aber aus wichtigem Grund nach den §§ 1,3 NamÄndG bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beantragt werden.
HIer ist es nach der Rechtsprechung -in Anlehnung an § 1618 BGB- aber nötig, dass die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich ist (vgl. etwa: OVG Münster, Beschluss vom 17.09.2012 – 16 E 1292/11)
Hierbei ist eine Abwägung sämtlicher Belange erforderlich, die für die grundsätzlich gewollte Namenskontinuität einerseits sowie aus Kindeswohlgründen für eine Namensänderung andererseits streiten. Eine Namensänderung kommt regelmäßig allein dann in Betracht, wenn die Namensverschiedenheit entweder schwerwiegende Nachteile für das Kind befürchten lässt oder die Namensänderung solch erhebliche Vorteile mit sich bringt, dass eine Aufrechterhaltung des Namensbandes mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar erscheint.
Von diesen sehr strengen Voraussetzungen macht die Rechtsprechung aber eine Ausnahme, d.h. es wird vermutet, dass die Namensänderung dem Kindeswohl entspricht, wenn der Kindesvater zustimmt und auch das Kind, wobei dieses aber das 5. Lebensjahr vollendet haben muss und alleiniges Sorgerecht der Kindesmutter besteht (so: BverwG Az. 6 C 18/01) In diesem Fall wird vermutet, dass die Änderung dem Kindeswohl entspricht. Hier besteht nach Ihrer Schilderung gemeinsames Sorgerecht, so dass damit die hohen Hürden des § 3 NamÄndG genommen werden müssen, d.h. es muss festgestellt werden, d.h. die Änderung des Nachnamens für das Wohl der Tochter erforderlich ist.
Wenn ich aber hier Ihre Konstellaton betrachte und davon ausgehe, dass sowohl das Kind als auch der KV zustimmen, sollten Sie den Antrag stellen (vgl. auch VG Schleswig Az. 14 A 167/07).
Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
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Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Hallo Herr Klein, ganz herzlichen Dank für die so schnelle Antwort.
Leider ist meine Tochter gerade erst vier Jahre alt geworden. Wenn zumindest das Baby im März meinen Mädchennamen bekommen soll müsste ich diesen ja jetzt schon ändern und wie ich verstehe ist die Wahrscheinlichkeit nicht sehr hoch, dass bei geteilten Sorgerecht trotz Einverständnis vom Kindsvater und meiner Tochter dann eine spätere Namensänderung meiner Tochter erfolgen könnte. Das Risiko ist mir zu hoch weil dann hieße wirklich nur noch sie anders in der Familie.
Dann muss wohl das Baby wie mein Lebensgefährte und meine Tochter und ich weiter wie mein Exmann heißen oder hätten Sie noch eine andere Idee? Falls wir irgendwann heiraten könnten wir alle dann mein Mädchenname nehmen?
Noch schöne Feiertage Ihnen und kommen Sie gut ins neue Jahr,
mit herzlichen Gruß,
Sehr geehrte Fragestellerin,
Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Leider ist das Namensrecht in Deutschland sehr streng und erlaubt nur in besonderen Fällen die Änderung des Nachnamens. Im Hinblick auf das Alter Ihrer Tochter wird auch der Antrag nach dem Namensänderungsgesetz daher nicht erfolgreich sein. In der Tat bleibt dann nur die spätere Heirat und dann Einbennenung. Eine andere Möglichkeit sehe ich aufgrund der Strenge des deutschen Namensrechtes leider nicht.
Ich wünsche Ihnen ebenfalls ein tolles Jahr 2022.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein