Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:
Das Zustimmungserfordernis des Vaters zur Namensänderung des Kindes ist nicht von dessen Alter abhängig.
Das Recht, den Namen zu ändern, setzt vielmehr ein berechtigtes Interesse voraus, vgl. § 3 Abs 1 NÄndG (Namensänderungsgesetz).
Der Umstand, dass Sie jetzt einen anderen Namen als Ihr Kind haben, rechtfertigt eine Namensänderung noch nicht. Hier müssen Gründe vorliegen, die es aus dem Gesichtspunkt des Kindeswohles erforderlich machen.
Das Verwaltungsgericht Schleswig hat kürzlich in seinem Urteil vom 18.03.2009 (14 A 167/07
) zugunsten des Kindes entschieden, weil durch die Beibehaltung des bisherigen Namens Nachteile für das Kindeswohl zu befürchten waren.
Die Namensänderung ist jedoch die Ausnahme, so dass Sie schon erhebliche Gründe vorbringen müssten.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 21.05.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 21.05.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Rückfrage vom Fragesteller
21.05.2009 | 13:30
und wenn mein Sohn 18 ist?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
21.05.2009 | 13:32
Wenn Ihr Sohn 18 ist, gilt für einen Namensänderungsantrag ebenfalls § 3 NÄndG.
Es muss ein wichtiger Grund für die beantragte Namensänderung gegeben sein.