Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Mangels besonderer Umstände darf der Käufer eines Gebrauchtwagens regelmäßig erwarten, daß das Fahrzeug allenfalls „Bagatellschäden“, d. h. nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, aber keine anderen (Blech-)Schäden erlitten hat (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06
).
Nach Ihrer Schilderung ist hier mehr als ein bloßer „Bagatellschaden“ gegeben. Das Fahrzeug ist daher „an sich“ jedenfalls nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB
mangelhaft, weil es gerade keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist, und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
II. Ein Rückgriff auf die „übliche Beschaffenheit“ kommt allerdings nur in Betracht, soweit der Verkäufer und der Käufer keine (ausdrückliche) Vereinbarung über die Beschaffenheit der Kaufsache getroffen haben. Anders gewendet: Ein Gebrauchtwagen ist mangelfrei, wenn er bei Übergabe an den Käufer die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit (z. B. als „Unfallwagen“) hat (vgl. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB
).
Vor diesem Hintergrund sollten Sie im Kaufvertrag genauestens darlegen, in welchem Zustand sich das Fahrzeug derzeit befindet, welchen Schaden oder welche Schäden es erlitten hat, und welche (Reparatur-)Arbeiten an dem Fahrzeug durchgeführt wurden. Außerdem empfiehlt es sich festzuhalten, daß die Beschaffenheit des Fahrzeugs mit dem Käufer erörtert wurde, und der Käufer einen Preisnachlaß erhalten hat.
Je ausführlicher der Kaufvertrag insoweit ist, desto weniger wird der Käufer später mit Erfolg geltend machen können, das Fahrzeug habe sich bei Übergabe an ihn in einem nicht vertragsgemäßen Zustand befunden.
Im übrigen trägt eine möglichst genaue Beschreibung des Fahrzeugs und seiner „Vergangenheit“ dem Umstand Rechnung, daß Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen sind, wenn der Käufer diesen Mangel bei Vertragsschluß kennt (§ 442 Abs. 1 BGB
).
Ich hoffe, daß Ihnen diese Auskunft weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Trettin,
danke für ihre Antwort. Hier meine Nachfrage.
Folgendes habe ich unter Vereinbarung festgehalten.
Reicht das aus oder sollte noch etwas wichtiges drunter?n, das das Fahrzeug beim Erstbesitzer einen Seitenschaden erlit
Kann man es besser schreiben?
Danke
MfG M. Trümper
Vereinbarungen:
Der Verkäufer leistet für die Zeit von einem Jahr ab Übergabe des Fahrzeugs Gewähr für dessen Mängelfreiheit. Weiterhin wurde der Käufer darauf hingewieset, wobei 2 Türen und der Stoßfänger erneuert wurden. Die Reparatur wurde fachgerecht in einer Vertragswerkstatt durchgeführt!Auf Grund des behobenen Schadens haben sich Käufer und Verkäufer auf einen geringeren Kaufpreis geeinigt!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, daß es mir nicht möglich ist, im Rahmen einer Nachfrage im einzelnen auf einen konkreten Formulierungsvorschlag einzugehen oder Ihnen einen solchen zu unterbreiten.
Wie ausgeführt, müssen Sie dafür sorgen, daß das Fahrzeug bei Übergabe an den Käufer "vertragsgemäß" ist. Nach Ihrem Vertragstext erwirbt der Käufer ein Fahrzeug, das - bevor es in Ihren Besitz kam - einen Seitenschaden erlitten hat. Daß der Schaden "fachgerecht" behoben wurde, sollten Sie nur dann in den Kaufvertrag aufnehmen, wenn Ihnen Details zur Reparatur tatsächlich bekannt sind. Ansonsten reicht der Hinweis, daß die Reparatur in einer Vertragswerkstatt durchgeführt wurde, und dabei zwei Türen - die Sie genauer bezeichnen sollten - und ein Stoßfänger - den Sie ebenfalls genauer bezeichnen sollten - erneuert/ausgetauscht wurden.
Im übrigen rege ich an, den Schaden selbst genauer zu beschreiben (Bezeichnung der Fahrzeugseite, Schadensumfang) und klarzustellen, in welchem Umfang ein Preisnachlaß gewährt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt