Sehr geehrter Fragesteller,
da die Herstellergarantie des Fahrzeuges zum Kaufvertragsgegenstand gemacht worden ist und diese aufgrund des Scheckheftes nun doch nicht besteht, besitzt das Fahrzeug nicht die Eigenschaft, die es haben sollte und ist mitunter als "mangelhaft" zu werten.
Als Verkäufer haben Sie nun die Möglichkeit entweder einen neuen Garantievertrag abzuschließen (dürfte aber faktisch wohl nicht möglich sein) oder aber das Fahrzeug wieder zurückzunehmen.
Anstatt zurückzutreten, kann der Käufer aber auch den Kaufpreis um den Betrag mindern, die jeweils durch die Garantieleistung mitabgedeckt worden wären, aber maximal natürlich bis zur Höhe der Kaufsumme.
Grundsätzlich hat der Käufer auch die Wahl, die Werkstatt seiner Wahl aufzusuchen, solange dies auch mit dem Garantievertrag möglich gewesen wäre.
Sie treten also dann in die Rechtsstellung des Garantiegebers ein und müssten dann bei dieser Lösung sämtliche Leistungen aus dem Garantievertrag erbringen.
Zu Prüfen wäre aber in diesem Fall, ob und wie weit die Reparatur des Luftmengenmessers und des Turboladers auch von der Garantie mitübernommen worden wäre und ob überhaupt die behaupteten Schäden vorliegen.
Darf ich fragen wie hoch der Kaufpreis war?