Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben gegen den Käufer weiterhin einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme des Fahrzeugs.
Der Käufer wird sich nicht auf den erklärten Rücktritt berufen können. An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts durch die schriftliche Erklärung, dass das Fahrzeug alleine in Ihrem Eigentum stehe. Hier hat die tatsächlich getroffene Vereinbarung bzw. Kenntnis des Käufers von den tatsächlichen Eigentumsverhältnisse vorrang. Insofern gelten also alleine die mündlichen Absprachen.
Verträge schriftlich zu verfassen dient in den meisten Fällen alleine der Beweiserleichterung. Da Sie die tatsächliche Vereinbarung aber zum einen durch das Zeugnis Ihrer Frau als auch möglicherweise durch die Gesamtumstände (Bezahlung durch den Käufer bei der Bank) nachweisen können, wird sich der Vertrag nicht zu Ihrem Nachteil auswirken.
Zudem stimmt es auch nicht, dass Sie nicht verkaufen können, was Ihnen nicht gehört. Das Gegenteil ist der Fall. Sie müssen den Verkaufsgegenstand aber später übereignen können, was wiederum in der Regel dem Eigentümer zusteht. Da Sie durch Ihr Vorgehen aber sichergestellt haben, dass das Fahrzeug übereignet werden kann, besteht insofern auch kein Rechtsmangel, auf den sich der Käufer berufen könnte. Dies wäre aber Voraussetzung für einen Rücktritt. Aber selbst wenn ein Mangel bejaht werden könnte, würde die Kenntnis desselben zum Ausschluss des Rücktrittsrechts führen.
Legen Sie gegenüber dem Käufer also Ihren Standpunkt dar und fordern ihn unter Fristsetzung zur Zahlung und Abholung des Fahrzeugs auf. Schreiben Sie auch, wann die Abholung erfolgen kann. Nach Ablauf der Frist befindet sich der Käufer in Verzug, so dass Sie Schadenersatzforderungen (Rechtsverfolgungskosten, Zinsen etc.) geltend machen können.
Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen