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gemeinsames Sorgerech uneheliches Kind VOR der Geburt

9. November 2011 17:39 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann

Hallo, ich habe eine etwas verzwickte Frage zum Thema Sorgerecht:


VOR der Geburt unserer gemeinsamen Tochter habe ich mit ihrem Vater eine Urkunde über die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge ausgefüllt und beantragt und sie wurde genehmigt. Angekreuzt wurde:

"für das zu erwartende Kind der Frau X, geb. am X in X. Voraussichtlicher Geburtstermin: 15.10.09." Jeder von uns bekam je eine beglaubigte Abschrift. Der Name des Kindes wird darin nicht erwähnt, da er noch nicht feststand.

Unser Kind kam einen Tag später, am 16.10.09 zur Welt. Wir haben in Sachen Sorgerecht nichts mehr getan.

Heute, mittlerweilen vom Vater meiner Tochter getrennt, habe ich erfahren, dass in den Akten meiner Tochter bei der Stadt sowie dem Jugendamt
ich als alleinsorgeberechtigte Person eingetragen bin.

Was ist passiert? Ist die ursprüngliche Urkunde der gemeinsamen elterlichen Sorge damit ungültig? Hat das Jugendamt nur "verbummelt", das gemeinsame Sorgerecht einzutragen?
Da mein Exfreund und Vater meiner Tochter mir permanent Steine in den Weg legt und ich um jede Unterschrift betteln muss, wäre es mir natürlich sehr recht, wenn diese Urkunde ungültig wäre, da sie keinen Namen beinhaltet hat.

Wie ist der derzeitige Rechtsstand? Habe nun ich das alleinige Sorgerecht? Müsste er es gerichtlich geltend machen? Oder kann er bewirken, dass es noch nachträglich in die Akten eingetragen wird? Morgen wird mir ein Schrieb zugesandt, aus dem ersichtlich ist, dass ich laut Akten alleiniges Sorgerecht habe.

Viele Grüße

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Sind die Eltern eines Kindes bei dessen Geburt nicht miteinander verheiratet, so hat die Mutter das alleinige Sorgerecht, wenn nicht die Eltern durch übereinstimmende Sorgeerklärungen das gemeinsame Sorgerecht herbeiführen (§ 1626 a BGB ). Die Sorgeerklärungen können schon vor der Geburt eines Kindes abgegeben werden (§ 1626 b Abs. 1 BGB . Die Sorgerechtserklärungen müssen persönlich abgegeben werden (§ 1626 c Abs. 1 BGB ) und müssen öffentlich beurkundet werden (§ 1626 d BGB ).

Maßgebend für das gemeinsame Sorgerecht sind die übereinstimmenden Sorgeerklärungen, nicht Akten des Jugendamts oder der Stadt.

Die beurkundete Stelle teilt die Abgabe von Sorgeerklärungen mit Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsortes des Kindes sowie des Namens dem Jugendamt des Geburtsorts mit (§ 1626 Abs. 2 BGB ). Wirksamkeitsvoraussetzung ist eine solche Mitteilung jedoch nicht.

Bei vorgeburtlichen Sorgeerklärungen wäre denkbar, dass diese Mitteilung unterblieben ist, wenn nach der Geburt des Kindes der beurkundenden Stelle das Geburtsdatum, der Name und der Geburtsort des Kindes nicht bekanntgemacht worden sein sollten.

Sie können dies bei der Stelle klären, wo die Sorgeerklärungen beurkundet worden sind.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

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