Sehr geehrt(e) Fragensteller(in),
vor dem Hintergrund der sehr komplexen Fragestellungen sowie des dazu im Verhältnis stehenden geringen Einsatzes und der recht komplizierten Rechtslage gebe ich Ihnen einen Überlick wie folgt:
Grundsätzlich kann aufgrund des Namnesrechtsänderungsgesetzes seit 1994 kein Kind mehr beide Namen der Eltern, also einen Doppelnamen führen. Ein Doppelname kann nicht Familienname werden, also sind Doppel-Doppel Kreationen wie Däubler-Gmelin-Leutheuser-Schnarrenberger als Nachname ausgeschlossen.
1. Sind die Eltern bei der Geburt verheiratet, so erhält das Kind den Ehenamen, den die Eltern bei der Heirat bestimmt haben.
2. Wenn nicht verheiratet aber gemeinsame Sorge den Namen eines der beiden Elternteile.
3. Wenn dann Heirat erfolgt, dann Änderung in den Familiennamen möglich oder Beibehaltung des zuvor bestimmten Geburtsnamens
4. Bei Trennung ohne Heirat:
den Namen wie bisher
oder Neubestimmung durch den sorgeberechtigten Elternteil
5. Bei Trennung nach Heirat (Scheidung)
Name bleibt
oder neuer Familienname bei Wiederheirat (nicht automatisch, sondern durch Bestimmung)
oder wieder der ursprüngliche bei der Geburt erteilte Namen (Kind muss nicht den Namen des neuen Ehemannes annehmen).
Ist das Kind bereits 5 Jahre alt, so ist für eine Namensänderung die Zustimmung des Kindes erforderlich.
Bei der Eheschließung können Sie dem Ehenamen für sich selbst den eigenen Namen entweder voran oder hinten anstellen.
Ich hoffe, Ihnen einen Überlick über die verschiedenen Namensgebungsmöglichkeiten gegeben haben zu können und wünsche Ihnen einen schönen Abend sowie ein Erholsames Wochenende und vor allem für die Geburt Ihres Kindes alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Grübnau-Rieken,
ganz herzlichen Dank für die Übersicht, das hilft mir auf jeden Fall schon einmal sehr weiter.
Eine Nachfrage hätte ich allerdings noch zum Punkt "Trennung ohne Heirat" - Sie schreiben, dass in diesem Falle entweder der Nachname wie bisher beibehalten werden oder dass er durch den sorgeberechtigten Elternteil neubestimmt werden kann. Das Sorgerecht teilen wir uns ja beide (gemeinsame Sorgeerklärung hat ja vor der Geburt bereits stattgefunden) - inwieweit hätte ich als Mutter, bei der das Kind im Falle einer Trennung verbliebe, denn dann überhaupt Handlungsspielraum? Ich denke hier konkret an den Fall, dass das Kind bei Geburt den Nachnamen des Vaters erhält, im weiteren Verlauf keine Heirat/Namensänderung stattfindet, im Falle einer Trennung das Kind dann aber meinen Nachnamen erhalten sollte. Wäre dies denn möglich?
Besten Dank vorab und auch Ihnen einen schönen und erholsamen Sonntag!
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
ich verstehe die hinter der Frage liegende Intention.
Wenn beide Elternteile sorgeberechtigt sind, bedarf es der Zustimmung des anderen Elternteils zu einer Namensänderung.
Unter ganz engen Voraussetzung, bspw. wenn der Kindsvater Gewalt gegenüber dem Kind verübt hat, kann von einer Zustimmung agbesehen werden.
Ich hoffe, Ihre Antwort beantwortet haben zu können und wünsche ebenfalls einen schönen Sonntag.
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt